4. 4.1. Kraft des ausdrücklichen Verweises in § 63 VRPG sind im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar. 4.2. Entsprechend gilt die Verhandlungsmaxime, d.h. es ist Sache der Parteien, den Prozessstoff beizubringen und darzulegen (Art. 55 Abs. 1 ZPO; MERKER, a.a.O., N. 9 zu den Vorbem. zu den §§ 60–67 [a]VRPG). Der Kläger hat die Tatsachen, auf die er seinen Rechtsanspruch stützt, (formund fristgerecht) zu behaupten und zum Beweis zu offerieren; der Beklagte hat diejenigen (rechtshindernden und rechtsaufhebenden) Tatsachen zu behaupten und zum Beweis anzubieten, mit denen er den gegnerischen -7-