Die praktisch inexistenten Erfolgsaussichten für eine aussergerichtliche Einigung zwischen den Parteien werden von den Beklagten nicht substanziiert bestritten und ergeben sich auch zweifelsfrei aus dem von den Beklagten im vorliegenden Prozess eingenommenen Standpunkt, der Klägerin aus verschiedenen Gründen keine Auslagen für D._____ ersetzen zu müssen. Sachurteilsvoraussetzung bildet das Vorverfahren ohnehin nicht. 3. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Eine Klagefrist existiert in der vorliegenden Konstellation nicht. Auf die formgerecht eingereichte Klage ist einzutreten.