Unter den geschilderten Umständen rechtfertigt es sich nicht, in Anwendung von § 61 Abs. 2 VRPG wegen unterbliebener Mitteilung des Klagebegehrens an die beklagte Partei von den Kostenverlegungsgrundsätzen nach § 63 VRPG i.V.m. Art. 106 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) abzuweichen. Die praktisch inexistenten Erfolgsaussichten für eine aussergerichtliche Einigung zwischen den Parteien werden von den Beklagten nicht substanziiert bestritten und ergeben sich auch zweifelsfrei aus dem von den Beklagten im vorliegenden Prozess eingenommenen Standpunkt, der Klägerin aus verschiedenen Gründen keine Auslagen für D.___