Die Klägerin hat auf die Durchführung eines solchen Vorverfahrens vor Einreichung der vorliegenden Klage mit der Begründung verzichtet, dass die gegenseitige Haltung der Parteien aufgrund des über alle Instanzen geführten Beschwerdeverfahrens betreffend Rückforderung von bevorschussten Elternbeiträgen, in welchem keine einvernehmliche Lösung habe gefunden werden können, bekannt sei. Insbesondere akzeptierten die Beklagten die Verpflichtungserklärung vom 30. Januar 2001 nicht als Anspruchsgrundlage für eine Rückforderung der von der Klägerin für D._____ erbrachten Leistungen.