bzw. D._____ einschliesst, also unter Umständen auch solche, über die einseitig per Verfügung entschieden werden könnte. Demnach ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Klage integral zuständig. 2. Vor Einreichung der Klage soll der Kläger dem Beklagten seine Begehren schriftlich mitteilen und ihn um Stellungnahme innert angemessener Frist ersuchen (§ 61 Abs. 1 VRPG). Unterbleibt die Mitteilung oder Stellungnahme, kann darauf bei der Kostenauflage Rücksicht genommen werden (§ 61 -6-