Dabei sind verpasste klageausschliessende Beschwerdemöglichkeiten nur zurückhaltend anzunehmen; die Klage ist im Grundsatz zulässig, wenn über im öffentlichen Recht begründete vermögensrechtliche Ansprüche gestritten wird, auch wenn eine Behörde über den Anspruch bereits (beschwerdefähig) entschieden hat (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [vom 9. Juli 1968], Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, Zürich 1998, N. 36 zu § 60); dies gilt hier umso mehr, als die Verpflichtungserklärung vom 30. Januar 2001 öffentlich-rechtliche Ansprüche aus dem Aufenthalt von E._____ bzw. D.____