60 lit. c VRPG heranziehen, welcher das Klageverfahren vor Verwaltungsgericht als einzige Instanz generell für vermögensrechtliche Streitigkeiten, an denen unter anderem eine Gemeinde beteiligt ist, vorsieht, sofern nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben oder ein Zivilgericht oder das Spezialverwaltungsgericht zuständig ist. Dabei sind verpasste klageausschliessende Beschwerdemöglichkeiten nur zurückhaltend anzunehmen;