Soweit sich die eingeklagte Rückforderung von Unterhaltskosten auf die Verpflichtungserklärung vom 30. Januar 2001 stützt, deren verwaltungsrechtliche Natur inzwischen rechtskräftig geklärt ist, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit im Klageverfahren gegeben. Als Auffangtatbestand für einzelne Forderungspositionen, für welche die Verpflichtungserklärung allenfalls keine (genügende) Grundlage bietet, liesse sich Art. 60 lit.