I. 1. Die Klägerin stützt ihre Forderung auf § 60 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200), wonach das Verwaltungsgericht als einzige Instanz über Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen urteilt, wenn nicht das Spezialverwaltungsgericht zuständig ist. Soweit sich die eingeklagte Rückforderung von Unterhaltskosten auf die Verpflichtungserklärung vom 30. Januar 2001 stützt, deren verwaltungsrechtliche Natur inzwischen rechtskräftig geklärt ist, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit im Klageverfahren gegeben.