3. Mit Eingabe vom 10. November 2023 beantragten die Beklagten, dass die Eingabe der Klägerin vom 1. November 2023 als unzulässiges Novum aus dem Recht zu weisen sei. Sollte das Gericht dagegen von zulässigen Noven ausgehen, sei den Beklagten Frist anzusetzen, um zur Eingabe und den damit eingereichten 20 Beilagen Stellung zu nehmen. Mit Gegenbemerkungen vom 20. November 2023 wies die Klägerin darauf hin, dass sie von ihrem verfassungsmässigen Replikrecht Gebrauch gemacht habe und nach dem doppelten Schriftenwechsel noch kein Aktenschluss eingetreten sei. -5-