C. 1. Im Nachgang zur Bestätigung des verwaltungsgerichtlichen Urteils der 2. Kammer WBE.2021.118 vom 18. Oktober 2021 durch das Bundesgericht teilte der instruierende Verwaltungsrichter der 3. Kammer den Parteien mit Verfügung vom 28. Juli 2023 mit, dass die Klage vom 14. März 2019 nunmehr materiell zu beurteilen sei, und gab ihnen Gelegenheit für eine freiwillige Stellungnahme im Hinblick auf allfällige neue Erkenntnisse seit Abschluss des ursprünglichen Schriftenwechsels (im Verfahren WKL.2019.4), aufgrund dessen der Fall liquid erscheine.