5. Die von A._____ und B._____ gegen dieses Urteil beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde übernahm nach anfänglicher Instruktion durch die II. zivilrechtliche Abteilung die II. öffentlich-rechtliche Abteilung. Diese wies die Beschwerde mit Urteil 2C_829/2021 vom 19. Juni 2023 ab und bestätigte damit den verwaltungsrechtlichen Charakter der Verpflichtungserklärung vom 30. Januar 2001.