4. Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts nahm das Rechtsmittel als verwaltungsgerichtliche Beschwerde an die Hand, hiess diese mit Urteil WBE.2021.118 vom 18. Oktober 2021 gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 1. Juli 2020 auf und wies die Angelegenheit zur materiellen Entscheidung an die 3. Kammer zurück, weil sie die Verpflichtungserklärung vom 30. Januar 2001 als verwaltungsrechtlichen (und nicht als privatrechtlichen) Vertrag einstufte.