2. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels, eines Meinungsaustauschs mit dem Bezirksgericht Q._____ zur Frage der sachlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts anstelle des Verwaltungsgerichts und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Parteien trat das Verwaltungsgericht, 3. Kammer, mit Urteil WKL.2019.4 vom 1. Juli 2020 auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein.