Ehegatten A.B._____ mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht an. Mit Urteil WBE.2016.243 vom 3. November 2016 hob das Verwaltungsgericht den regierungsrätlichen Beschluss auf, bestätigte damit den Entscheid des BKS und verwies die Stadt Q._____ für die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Verpflichtungserklärung vom 30. Januar 2001 auf den Klageweg. Auf die von der Stadt Q._____ dagegen beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die aufgrund ihres Bezugs zum Zivilrecht als Beschwerde in Zivilsachen sowie als subsidiäre Verfassungsbeschwerde an die Hand genommen wurde, trat die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil 5A_956/2016