im Umfang von Fr. 10'100.00 für die Zeit von August 2013 bis Dezember 2014. Das BKS, Rechtsdienst, wies das Gesuch mit Entscheid vom 25. September 2015 ab mit der Begründung, Elternbeiträge könnten vom BKS nur gegenüber leiblichen Eltern und Adoptiveltern eines fremdbetreuten Kindes verfügt werden, nicht aber gegenüber Pflegeeltern, zu denen kein zivilrechtliches Kindesverhältnis bestehe. Auf Beschwerde der Stadt Q._____ hin hob der Regierungsrat den Entscheid des BKS mit Beschluss vom 27. April 2016 auf und verpflichtete das Ehepaar A.B._____ zur Rückerstattung der bevorschussten Elternbeiträge in beantragter Höhe von Fr. 10'100.00 an die Stadt Q._____. Diesen Beschluss fochten die