3. Von August bis Dezember 2013 war D._____ im Internat B. der Stiftung "F._____" und von Januar 2014 bis September 2016 im Jugendheim R._____ platziert. Ab 28. Dezember 2016 erfolgte ein knapp einjähriger Aufenthalt in der Jugendwohngruppe "J" in S._____. Die Gemeinde Q._____ übernahm für die Aufenthalte im Internat B. und im Jugendheim R._____ jeweils die Gemeindepauschale nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen vom 2. Mai 2006 (Betreuungsgesetz; SAR 428.500) und bevorschusste den erwähnten Einrichtungen in Anwendung von § 27 Abs. 2 und 3 Betreuungsgesetz die Elternbeiträge.