2. Am 30. Januar 2001 unterzeichneten die Ehegatten A.B._____ zuhanden der Fremdenpolizei des Kantons Aargau eine Verpflichtungserklärung gestützt auf Art. 6 Abs. 4 der Verordnung des Bundesrates vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (aPAVO; AS 1977 1931 ff.), wonach sie sich verpflichteten, "für sämtliche Kosten des Unterhaltes und für alle öffentlich-rechtlichen Ansprüche, die aus dem Aufenthalt des Kindes D._____ während dessen Anwesenheit in der Schweiz entstehen, voll und ganz aufzukommen, und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer oder die spätere Entwicklung des Pflegeverhältnisses" (nachfolgend: Verpflichtungserklärung vom 30. Januar 2001).