Verwaltungsgericht 3. Kammer WKL.2023.5 / sr / jb Art. 15 Urteil vom 11. März 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Cotti Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin Ruchti Rechtspraktikantin Mahler Klägerin Stadt Q._____, handelnd durch den Gemeinderat der Stadt Q._____ dieser vertreten durch Dr. iur. Lukas Pfisterer, Rechtsanwalt, Frey-Herosé-Strasse 25, Postfach, 5001 Aarau 1 Beklagte 1.1 A._____, Beklagter 1.2 B._____, beide vertreten durch Dr. iur. Monika Brenner, Rechtsanwältin, Paradiesstrasse 4, 9030 Abtwil SG Gegenstand Klageverfahren betreffend Rückforderung Unterhaltskosten -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Das Ehepaar A.B._____ nahm am 29. Mai 2000 den am tt.mm.jjjj in Marokko geborenen und am 24. April 1999 in die Schweiz (zu seiner Tante C._____) eingereisten D._____ geb. E._____ als Pflegekind bei sich auf. Am 23. Oktober 2000 wurde ihnen dafür vom Gemeinderat Q._____ die definitive Pflegeplatzbewilligung erteilt. Gleichzeitig wurde für D._____ eine Vormundschaft gemäss Art. 368 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) in der damals geltenden Fassung vom 26. Juni 1998 errichtet und ein Amtsvormund ernannt. 2. Am 30. Januar 2001 unterzeichneten die Ehegatten A.B._____ zuhanden der Fremdenpolizei des Kantons Aargau eine Verpflichtungserklärung gestützt auf Art. 6 Abs. 4 der Verordnung des Bundesrates vom 19. Okto- ber 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (aPAVO; AS 1977 1931 ff.), wonach sie sich verpflichteten, "für sämtliche Kosten des Unterhaltes und für alle öffentlich-rechtlichen Ansprüche, die aus dem Aufenthalt des Kin- des D._____ während dessen Anwesenheit in der Schweiz entstehen, voll und ganz aufzukommen, und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer oder die spätere Entwicklung des Pflegeverhältnisses" (nachfolgend: Ver- pflichtungserklärung vom 30. Januar 2001). 3. Von August bis Dezember 2013 war D._____ im Internat B. der Stiftung "F._____" und von Januar 2014 bis September 2016 im Jugendheim R._____ platziert. Ab 28. Dezember 2016 erfolgte ein knapp einjähriger Aufenthalt in der Jugendwohngruppe "J" in S._____. Die Gemeinde Q._____ übernahm für die Aufenthalte im Internat B. und im Jugendheim R._____ jeweils die Gemeindepauschale nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Be- treuungsbedürfnissen vom 2. Mai 2006 (Betreuungsgesetz; SAR 428.500) und bevorschusste den erwähnten Einrichtungen in Anwendung von § 27 Abs. 2 und 3 Betreuungsgesetz die Elternbeiträge. Die bevorschussten Elternbeiträge stellte der Sozialdienst Q._____ anschliessend den Ehe- leuten A.B._____ in Rechnung, die sich weigerten, diese Kosten zu übernehmen. 4. Daraufhin ersuchte der Gemeinderat Q._____ das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) mit Schreiben vom 18. März 2015 um Erlass einer Verfügung betreffend Rückerstattung von bevorschussten Elternbeiträgen -3- im Umfang von Fr. 10'100.00 für die Zeit von August 2013 bis Dezember 2014. Das BKS, Rechtsdienst, wies das Gesuch mit Entscheid vom 25. September 2015 ab mit der Begründung, Elternbeiträge könnten vom BKS nur gegenüber leiblichen Eltern und Adoptiveltern eines fremdbe- treuten Kindes verfügt werden, nicht aber gegenüber Pflegeeltern, zu de- nen kein zivilrechtliches Kindesverhältnis bestehe. Auf Beschwerde der Stadt Q._____ hin hob der Regierungsrat den Entscheid des BKS mit Beschluss vom 27. April 2016 auf und verpflichtete das Ehepaar A.B._____ zur Rückerstattung der bevorschussten Elternbeiträge in beantragter Höhe von Fr. 10'100.00 an die Stadt Q._____. Diesen Beschluss fochten die Ehegatten A.B._____ mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht an. Mit Urteil WBE.2016.243 vom 3. November 2016 hob das Verwaltungsgericht den regierungsrätlichen Beschluss auf, bestätigte damit den Entscheid des BKS und verwies die Stadt Q._____ für die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Verpflichtungserklärung vom 30. Januar 2001 auf den Klageweg. Auf die von der Stadt Q._____ dagegen beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die aufgrund ihres Bezugs zum Zivilrecht als Beschwerde in Zivilsachen sowie als subsidiäre Verfassungsbeschwerde an die Hand genommen wurde, trat die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil 5A_956/2016 vom 19. Juni 2017 mangels Beschwerdelegitimation der Stadt Q._____ nicht ein. B. 1. Am 14. März 2019 reichte die Stadt Q._____ gegen A._____ und B._____ beim Verwaltungsgericht eine Klage betreffend Rückforderung von Unterhaltskosten im Umfang von Fr. 99'866.95 ein, unter Nachklagevorbehalt. 2. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels, eines Meinungs- austauschs mit dem Bezirksgericht Q._____ zur Frage der sachlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts anstelle des Verwaltungsgerichts und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Parteien trat das Verwal- tungsgericht, 3. Kammer, mit Urteil WKL.2019.4 vom 1. Juli 2020 auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein. 3. Auf die Beschwerde der Stadt Q._____ gegen dieses Urteil des Ver- waltungsgerichts trat das Bundesgericht, II. zivilrechtliche Abteilung, mit Ur- teil 5A_732/2020 vom 22. März 2021 mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein und überwies diese zur weiteren Behandlung und Entscheidfin- dung an das Verwaltungsgericht in anderer Besetzung, damit das Prinzip der "double instance" (auf kantonaler Ebene) gewahrt sei. -4- 4. Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts nahm das Rechtsmittel als ver- waltungsgerichtliche Beschwerde an die Hand, hiess diese mit Urteil WBE.2021.118 vom 18. Oktober 2021 gut, hob das Urteil des Verwaltungs- gerichts, 3. Kammer, vom 1. Juli 2020 auf und wies die Angelegenheit zur materiellen Entscheidung an die 3. Kammer zurück, weil sie die Verpflich- tungserklärung vom 30. Januar 2001 als verwaltungsrechtlichen (und nicht als privatrechtlichen) Vertrag einstufte. 5. Die von A._____ und B._____ gegen dieses Urteil beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde übernahm nach anfänglicher Instruktion durch die II. zivilrechtliche Abteilung die II. öffentlich-rechtliche Abteilung. Diese wies die Beschwerde mit Urteil 2C_829/2021 vom 19. Juni 2023 ab und bestätigte damit den verwaltungsrechtlichen Charakter der Verpflichtungserklärung vom 30. Januar 2001. C. 1. Im Nachgang zur Bestätigung des verwaltungsgerichtlichen Urteils der 2. Kammer WBE.2021.118 vom 18. Oktober 2021 durch das Bundesge- richt teilte der instruierende Verwaltungsrichter der 3. Kammer den Par- teien mit Verfügung vom 28. Juli 2023 mit, dass die Klage vom 14. März 2019 nunmehr materiell zu beurteilen sei, und gab ihnen Gelegenheit für eine freiwillige Stellungnahme im Hinblick auf allfällige neue Erkenntnisse seit Abschluss des ursprünglichen Schriftenwechsels (im Verfahren WKL.2019.4), aufgrund dessen der Fall liquid erscheine. 2. Am 4. Oktober 2023 und 1. November 2023 reichten die Beklagten, A._____ und B._____, und die Stadt Q._____ als Klägerin je eine Stellungnahme mit weiteren Beweisurkunden ein. 3. Mit Eingabe vom 10. November 2023 beantragten die Beklagten, dass die Eingabe der Klägerin vom 1. November 2023 als unzulässiges Novum aus dem Recht zu weisen sei. Sollte das Gericht dagegen von zulässigen Noven ausgehen, sei den Beklagten Frist anzusetzen, um zur Eingabe und den damit eingereichten 20 Beilagen Stellung zu nehmen. Mit Gegen- bemerkungen vom 20. November 2023 wies die Klägerin darauf hin, dass sie von ihrem verfassungsmässigen Replikrecht Gebrauch gemacht habe und nach dem doppelten Schriftenwechsel noch kein Aktenschluss einge- treten sei. -5- D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 20. Februar 2024 beraten und nach Eingang der Honorarnote der Beklagten auf dem Zirkularweg ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Die Klägerin stützt ihre Forderung auf § 60 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200), wonach das Verwaltungsgericht als ein- zige Instanz über Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen ur- teilt, wenn nicht das Spezialverwaltungsgericht zuständig ist. Soweit sich die eingeklagte Rückforderung von Unterhaltskosten auf die Verpflich- tungserklärung vom 30. Januar 2001 stützt, deren verwaltungsrechtliche Natur inzwischen rechtskräftig geklärt ist, ist die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit im Klage- verfahren gegeben. Als Auffangtatbestand für einzelne Forderungspositio- nen, für welche die Verpflichtungserklärung allenfalls keine (genügende) Grundlage bietet, liesse sich Art. 60 lit. c VRPG heranziehen, welcher das Klageverfahren vor Verwaltungsgericht als einzige Instanz generell für ver- mögensrechtliche Streitigkeiten, an denen unter anderem eine Gemeinde beteiligt ist, vorsieht, sofern nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben oder ein Zivilgericht oder das Spezialverwaltungsgericht zustän- dig ist. Dabei sind verpasste klageausschliessende Beschwerdemöglich- keiten nur zurückhaltend anzunehmen; die Klage ist im Grundsatz zulässig, wenn über im öffentlichen Recht begründete vermögensrechtliche Ansprüche gestritten wird, auch wenn eine Behörde über den Anspruch bereits (beschwerdefähig) entschieden hat (vgl. MICHAEL MERKER, Rechts- mittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [vom 9. Juli 1968], Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, Zürich 1998, N. 36 zu § 60); dies gilt hier umso mehr, als die Verpflichtungserklärung vom 30. Januar 2001 öffentlich-rechtliche Ansprüche aus dem Aufenthalt von E._____ bzw. D._____ einschliesst, also unter Umständen auch solche, über die einseitig per Verfügung entschieden werden könnte. Demnach ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Klage integral zuständig. 2. Vor Einreichung der Klage soll der Kläger dem Beklagten seine Begehren schriftlich mitteilen und ihn um Stellungnahme innert angemessener Frist ersuchen (§ 61 Abs. 1 VRPG). Unterbleibt die Mitteilung oder Stellungnah- me, kann darauf bei der Kostenauflage Rücksicht genommen werden (§ 61 -6- Abs. 2 VRPG). Der Zweck des Vorverfahrens ist, dass der Kläger dem Be- klagten seine Begehren mitteilt, überdies sind kurz die Gründe darzulegen, auf die der Kläger sein Begehren stützt (MERKER, a.a.O., N. 6 zu § 63). Die Klägerin hat auf die Durchführung eines solchen Vorverfahrens vor Ein- reichung der vorliegenden Klage mit der Begründung verzichtet, dass die gegenseitige Haltung der Parteien aufgrund des über alle Instanzen geführ- ten Beschwerdeverfahrens betreffend Rückforderung von bevorschussten Elternbeiträgen, in welchem keine einvernehmliche Lösung habe gefunden werden können, bekannt sei. Insbesondere akzeptierten die Beklagten die Verpflichtungserklärung vom 30. Januar 2001 nicht als Anspruchsgrund- lage für eine Rückforderung der von der Klägerin für D._____ erbrachten Leistungen. Unter den geschilderten Umständen rechtfertigt es sich nicht, in Anwen- dung von § 61 Abs. 2 VRPG wegen unterbliebener Mitteilung des Klage- begehrens an die beklagte Partei von den Kostenverlegungsgrundsätzen nach § 63 VRPG i.V.m. Art. 106 ff. der Schweizerischen Zivilprozessord- nung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) abzu- weichen. Die praktisch inexistenten Erfolgsaussichten für eine ausserge- richtliche Einigung zwischen den Parteien werden von den Beklagten nicht substanziiert bestritten und ergeben sich auch zweifelsfrei aus dem von den Beklagten im vorliegenden Prozess eingenommenen Standpunkt, der Klägerin aus verschiedenen Gründen keine Auslagen für D._____ ersetzen zu müssen. Sachurteilsvoraussetzung bildet das Vorverfahren ohnehin nicht. 3. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Eine Klagefrist existiert in der vorliegenden Konstellation nicht. Auf die formgerecht eingereichte Klage ist einzutreten. 4. 4.1. Kraft des ausdrücklichen Verweises in § 63 VRPG sind im verwaltungsge- richtlichen Klageverfahren die Bestimmungen der ZPO sinngemäss an- wendbar. 4.2. Entsprechend gilt die Verhandlungsmaxime, d.h. es ist Sache der Parteien, den Prozessstoff beizubringen und darzulegen (Art. 55 Abs. 1 ZPO; MERKER, a.a.O., N. 9 zu den Vorbem. zu den §§ 60–67 [a]VRPG). Der Kläger hat die Tatsachen, auf die er seinen Rechtsanspruch stützt, (form- und fristgerecht) zu behaupten und zum Beweis zu offerieren; der Beklagte hat diejenigen (rechtshindernden und rechtsaufhebenden) Tatsachen zu behaupten und zum Beweis anzubieten, mit denen er den gegnerischen -7- Standpunkt widerlegen will. Das in § 17 VRPG statuierte Untersuchungs- prinzip gilt im Klageverfahren grundsätzlich nicht. Der Richter kann im ver- waltungsgerichtlichen Klageverfahren nur berücksichtigen, was die Par- teien behaupten; übereinstimmende Parteierklärungen hat er ungeachtet ihres Wahrheitsgehalts dem Urteil zugrunde zu legen (MERKER, a.a.O., N. 9 zu den Vorbem. zu den §§ 60–67 [a]VRPG). 4.3. Zu beachten ist sodann Art. 229 Abs. 1 ZPO mit der darin zum Ausdruck kommenden Eventualmaxime, wonach nach Abschluss des zweiten Schrif- tenwechsels vorgebrachte neue Tatsachen und Beweismittel nur noch be- rücksichtigt werden, wenn sie (a) erst nach Abschluss des Schriftenwech- sels entstanden oder gefunden worden sind (sog. echte Noven), oder wenn sie (b) bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (sog. unechte Noven) (vgl. den Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2015.6 vom 31. Mai 2016, Erw. I/4.4). Mit den Stellungnahmen vom 4. Oktober 2023 und 1. November 2023 ha- ben nach Abschluss des doppelten Schriftenwechsels beide Parteien wei- tere Belege eingereicht. Während die Beklagten begründeten, weshalb sie angeblich das von ihnen eingereichte Kreisschreiben des Bundesrates an die Aufsichtsbehörden über das Pflegekinderwesen und die Adoptions- vermittlung vom 21. Dezember 1988 erst jetzt beibringen konnten (bis zum Abschluss des Schriftenwechsels soll das Dokument nicht öffentlich zu- gänglich gewesen sein), äussert sich die Klägerin mit keinem Wort zu den Gründen dafür, weshalb sie die von ihr eingereichten 20 Beweisurkunden, die allesamt auf einen Zeitraum vor Einreichung der vorliegenden Klage Mitte März 2019 zurückdatieren und somit als sog. unechte Noven gelten (soweit sie nicht schon teilweise aktenkundig sind), nicht schon mit der Kla- ge oder der Replik hätte beibringen können. Insbesondere wird zu Recht nicht geltend gemacht, es handle sich um ein Verteidigungsmittel auf un- vorhersehbare Vorbringen in der Duplik (vgl. dazu THOMAS ENGLER, in: OFK Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2023 N. 4a zu Art. 229). Folglich ist darauf abzustellen, dass es sich bei diesen 20 Beweisurkunden bzw. den noch nicht aktenkundigen Bestand- teilen davon um unzulässige und damit unbeachtliche Noven handelt. Das- selbe gilt für die neuen Vorbringen in der Stellungnahme der Klägerin vom 1. November 2023, mit denen die Klägerin den im doppelten Schriften- wechsel vorgetragenen Sachverhalt ergänzt und vervollständigt bzw. nach- substanziiert, also nicht lediglich (aus Anlass von Äusserungen in der Du- plik) klarstellt. Die Klägerin lässt in dieser Stellungnahme gänzlich unbe- gründet, weshalb es ihr (subjektiv) unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, den rechtserheblichen Sachverhalt zur gehörigen Begründung ihrer Forderung respektive zur Erstellung ihres Klagefundaments nicht schon im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels vollständig vorzutragen. Das -8- verfassungsmässige Replikrecht ändert nichts am Aktenschluss, der in Verfahren, auf welche die ZPO (analog) anwendbar ist, nach dem doppel- ten Schriftenwechsel eintritt, mit Ausnahme der nach Art. 229 ZPO zuläs- sigen Noven (vgl. BGE 146 III 237, wonach zwischen dem Replikrecht und einer Stellungnahme mit freien Äusserungsmöglichkeiten zu unterscheiden ist). In Anbetracht der dargelegten Unbeachtlichkeit von neuen Vorbringen der Klägerin in der Stellungnahme vom 1. November 2023 und der von ihr da- mit neu eingereichten Beweisurkunden(-bestandteile) erweist sich der pro- zessuale Antrag der Beklagten, eine Frist für die Stellungnahme zu den neuen Vorbringen und Beweismitteln in dieser Eingabe angesetzt zu erhal- ten, der auch explizit nur für den Fall der Zulassung von Noven gestellt wurde, als gegenstandslos. Kein (unzulässiges) Novum stellt demgegenüber das von der Beklagten am 4. Oktober 2023 beigebrachte Kreisschreiben des Bundesrates an die Auf- sichtsbehörden über das Pflegekinderwesen und die Adoptionsvermittlung vom 21. Dezember 1988 dar, weil es sich dabei um rechtliche Ausführun- gen handelt, die von Amtes wegen zu beachten sind. 5. Auf die von beiden Parteien beantragte Parteibefragung sowie auf den Bei- zug der von den Beklagten zur Edition beantragten IV-Akten (Klageantwort, S. 26 und 28; Replik, S. 25 f.) kann, wie nachfolgend noch im Einzelnen zu zeigen sein wird, in antizipierter Beweiswürdigung und/oder in Ermange- lung von hinreichend substanziierten Tatsachenbehauptungen, über die sich Beweis oder Gegenbeweis abnehmen liesse, verzichtet werden. Ins- besondere erscheint eine Parteibefragung nicht geeignet, um neue Er- kenntnisse hinsichtlich der Art und der Höhe der von der Klägerin für D._____ erbrachten Leistungen zu gewinnen, die sie nun von den Beklagten zurückfordern möchte. Das betrifft erst recht Leistungen, für die keine oder nicht rechtzeitig Belege eingereicht wurden. 6. In öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten – gemäss Urteil des Bundesge- richts 2C_829/2021 vom 19. Juni 2023, Erw. 1.2, handelt es sich vorliegend um eine solche – gilt das Prinzip der "double instance" bzw. des doppelten Instanzenzuges auf kantonaler Ebene nicht (vgl. Art. 86 des Bundesge- setzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Somit entbehrt das Ersuchen der Beklagten, es sei "in der Rechtsmittelbe- lehrung die Rechtsmittelinstanz auf kantonaler Ebene ausdrücklich zu be- nennen" (Eingabe vom 4. Oktober 2023, S. 2), jeglicher Grundlage; es kann direkt das Bundesgericht angerufen werden. -9- II. 1. 1.1. Zwischen den Parteien sind zunächst das gültige Zustandekommen der Verpflichtungserklärung vom 30. Januar 2001 (Klagebeilage 2) und deren Inhalt streitig. Die Erklärung stützt sich gemäss dem Wortlaut des Formu- lars auf Art. 6 Abs. 4 aPAVO (in der Fassung vom 21. Dezember 1988 [AS 1989 54 ff.]), wurde von den Beklagten am 30. Januar 2001 unterzeich- net und weist den folgenden Wortlaut auf: "Die unterzeichneten Pflegeeltern B._____ und A._____, T-Strasse, Q._____ (Name, Adresse), verpflichten sich, für sämtliche Kosten des Unterhaltes und für alle öffentlich-rechtlichen Ansprüche, die aus dem Aufenthalt des Kindes E._____ tt.mm.jjjj, Marokko (Name/Geburtsdatum/Nationalität – wenn Personalien des Kindes noch nicht bekannt, bitte leer lassen) während der Anwesenheit in der Schweiz entstehen, voll und ganz aufzukommen und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer oder die spätere Entwicklung des Pflegeverhältnisses." 1.2. 1.2.1. Die Beklagten argumentieren zum einen, bei Unterzeichnung dieser Ver- pflichtungserklärung habe bereits eine analoge Erklärung der Ehegatten C._____ vom 27. Januar 1998 (Klageantwortbeilage 3) vorgelegen, welche D._____ zuerst als Pflegekind bei sich aufgenommen hätten. Jene Erklärung werde erst abgelöst, wenn D._____ in sein Heimatland zu- rückkehre oder von Dritten adoptiert werde. Die Fremdenpolizei des Kan- tons Aargau habe den Kantonswechsel (von Solothurn in den Aargau) fälschlicherweise zum Anlass genommen, eine neue Verpflichtungserklä- rung einzuholen. Die Klägerin könne die Unterhaltskosten für D._____ gegenüber den Ehegatten C._____ einfordern; die Beklagten seien nicht passivlegitimiert. 1.2.2. Zum anderen führen die Beklagten aus, die Voraussetzungen gemäss aPAVO (Art. 6 Abs. 4), unter denen sich Pflegeeltern bei der Aufnahme ei- nes ausländischen Kindes zur Tragung von Unterhaltskosten wie gegen- über einem eigenen Kind verpflichten könnten, hätten im vorliegenden Fall von Anfang an nicht vorgelegen. Es fehle insofern an einer gesetzlichen Grundlage für die Verpflichtungserklärung. Bei Unterzeichnung der Ver- pflichtungserklärung habe bereits festgestanden, dass eine Adoption von D._____ durch die Beklagten nicht in Frage kommen würde (mangels Zustimmung des leiblichen Vaters). Auch habe sich D._____ damals bereits in der Schweiz aufgehalten, sei also nicht von den Beklagten in die Schweiz geholt worden bzw. nicht direkt aus dem Ausland in die (faktische) Obhut der Beklagten gekommen (die rechtliche Obhut und das Sorgerecht hätten bei der zuständigen Amtsvormundschaft gelegen). Aus zivilrechtli- - 10 - cher Sicht sei D._____ mit Aufenthalt in der Schweiz somit trotz seiner marokkanischen Staatsangehörigkeit kein "ausländisches" Kind gewesen. Art. 6 Abs. 4 aPAVO stelle die einzige Ausnahme vom Grundsatz dar, dass nur Eltern, nicht hingegen Pflegeeltern für den Unterhalt eines Kindes aufkommen müssten. Weitere Ausnahmen gebe es nicht. Das gelte auch für die Übernahme eines Kindes, das ursprünglich – wie D._____ – von Dritten in die Schweiz geholt worden sei. Folglich habe die Klägerin im Vorfeld der Erteilung der (definitiven) Pflegeplatzbewilligung zu Recht auf die Einholung einer entsprechenden Verpflichtungserklärung verzichtet. Die Erklärung an sich entfalte ohnehin keine Rechtswirkungen, sondern nur das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterhaltspflicht der Pflegeeltern nach Art. 6 Abs. 4 aPAVO, die hier nicht gegeben seien. Als einseitiges "Schuldbekenntnis" sei die Verpflichtungserklärung analog Art. 17 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) kausal und hänge von einem gültigen Entstehungs- grund ab. Einen solchen brauche es auch für die Unterhaltspflicht nach ZGB. 1.2.3. Die Beklagten hätten die Verpflichtungserklärung sodann nur unter dem von der Fremdenpolizei aufgesetzten Druck der Befürchtung unterzeichnet, dass D._____ ansonsten sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verlieren würde. Ausserdem hätten sie sich bei dessen Unterzeichnung in einem Rechtsirrtum (wohl hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 4 aPAVO für die vertragliche Übernahme von Unterhalts- pflichten gegenüber einem ausländischen Pflegekind) befunden. Die Ver- pflichtungserklärung stelle auch kein zweiseitiges Rechtsgeschäft mit über- einstimmenden gegenseitigen Willenserklärungen dar, an welchem die Klägerin beteiligt sei und woraus sie für sich Rechte ableiten könne. Eben- so wenig könne die Klägerin Rechte daraus ableiten, dass die Beklagten eine "Nichtschuld" übernommen hätten. Die als einseitige Anordnung auf- zufassende Pflegeplatzbewilligung der Klägerin, welche die Tragung der Unterhaltskosten ohnehin nicht regle, vermöge den fehlenden (gültigen) Vertrag über die Kostentragung nicht zu ersetzen. Für den Unterhalt von unmündigen Kindern, die nicht unter elterlicher Sorge stünden, habe das Gemeinwesen aufzukommen. Die Klägerin könne sich weder davon befrei- en noch die Unterhaltspflichten ohne gesetzliche Grundlage auf Dritte über- wälzen. 1.3. 1.3.1. Die Beklagten scheinen anzunehmen, dass zwei gleichlautende vertragli- che Verpflichtungen (in ihrem Fall diejenige der Ehegatten C._____ und ihre eigene) nicht nebeneinander bestehen können. Näher begründet wird dieser Rechtsstandpunkt indes nicht und er ist auch nicht nachvollziehbar. - 11 - Bestehen identische Verpflichtungen verschiedener Parteien gegenüber dem gleichen Berechtigten gestützt auf separate Verträge, steht es dem aus diesen Verträgen Berechtigten frei, welche seiner Gegenparteien er in Pflicht nehmen will. Im Allgemeinen wird er sich dabei an diejenige Ge- genpartei halten, von der er sich am ehesten Erfüllung versprechen kann. Erst nach der vollständigen Erfüllung der Verpflichtung durch eine Vertrags- partei können sich weitere Verpflichtete gestützt auf Art. 62 OR wegen un- gerechtfertigter Bereicherung einer nochmaligen Erfüllung verweigern. Eine andere Frage ist, ob Art. 6 Abs. 4 aPAVO die Einholung von zwei Verpflichtungserklärungen gegenüber nacheinander zum Einsatz kommen- den Pflegeeltern zuliess. Darauf wird nachfolgend einzugehen sein (siehe Erw. 1.3.2). 1.3.2. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung Ende Januar 2001 galt die folgende Regelung: Soll ein ausländisches Kind, das bisher im Ausland gelebt hat, zur späteren Adoption aufgenommen werden, so müssen die Pflegeeltern bereit sein, das Kind in seiner Eigenart anzuneh- men und es entsprechend seinem Alter mit seinem Herkunftsland vertraut zu machen (Art. 6 Abs. 1 aPAVO). Die Pflegeeltern müssen sich (zudem) schriftlich verpflichten, für den Unterhalt des Kindes in der Schweiz wie für den eines eigenen aufzukommen, auch wenn es nicht zur Adoption kommt, und dem Gemeinwesen die Kosten zu ersetzen, die es an ihrer Stelle für den Unterhalt des Kindes ausgelegt hat (Art. 6 Abs. 4 aPAVO; vgl. auch die geltende Fassung in Art. 6 Abs. 3 PAVO [SR 211.222.338]). Aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmungen ergibt sich unmissverständlich, dass diese nicht auf die Aufnahme von ausländischen Pflegekindern anwendbar sind, die im Zeitpunkt der Aufnahme bereits in der Schweiz gelebt haben. Pflegeeltern, die ein bereits in der Schweiz lebendes ausländisches Kind als Pflegekind (zum Zwecke der Adoption) bei sich aufnehmen bzw. auf- nahmen, können bzw. konnten auch gemäss den erläuternden Ausführun- gen im Kreisschreiben des Bundesrates an die Aufsichtsbehörden über das Pflegekinderwesen vom 21. Dezember 1988 (Beilage zur Stellungnahme der Beklagten vom 4. Oktober 2023), S. 11, nicht zur Abgabe einer Ver- pflichtungs- respektive "Garantieerklärung" im Sinne von Art. 6 Abs. 4 aPAVO verpflichtet werden. Grund dafür war die Überlegung, dass Pflege- eltern nur dann Eltern gleich für den Unterhalt eines Kindes (bis zum Ab- schluss der Ausbildung) sorgen sollen, wenn sie dieses aus dem Ausland in die Schweiz geholt haben. Diesen Tatbestand erfüllen die Beklagten klar nicht, weil D._____ nicht von ihnen, sondern von seiner Tante in die Schweiz geholt worden war. Erst nachdem den Ehegatten C._____ die Obhut über D._____ entzogen, die ihnen erteilte Pflegekinderbewilligung aufgehoben und der Junge vorübergehend in einem Kinderheim platziert worden war, nahmen ihn die Beklagten bei sich auf. Ob sie dies zum Zwe- cke der Adoption getan haben, da erst später definitiv feststand, dass der Kindsvater nicht in eine Adoption einwilligen würde, kann dahingestellt - 12 - bleiben. So oder anders bot Art. 6 Abs. 4 aPAVO (mangels Anwendbarkeit auf ein bereits in der Schweiz lebendes Kind) keine gesetzliche Grundlage für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung, wie sie von den Beklagten am 30. Januar 2001 unterzeichnet wurde. 1.3.3. Der Inhalt von verwaltungsrechtlichen Verträgen darf nicht gegen eine gül- tige Rechtsnorm verstossen und muss auf einem generell-abstrakten, ge- nügend bestimmten Rechtssatz beruhen, der in Form eines Gesetzes er- lassen worden sein muss, wenn es sich um eine wichtige Regelung han- delt. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Rechtssatzes sind bei verwaltungsrechtlichen Verträgen allerdings geringer als bei Verfügungen, sofern das Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit wegen der Zustimmung zur Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses durch die Pri- vaten als geringfügig erscheint. Auch die Grundlage im Gesetz kann bei verwaltungsrechtlichen Verträgen im Allgemeinen schmaler sein als bei Verfügungen, weil staatliche Eingriffe in die Rechte der Privaten weniger intensiv und damit weniger wichtig sind, wenn die Betroffenen ihnen zu- stimmen. In besonderen Fällen kann ein verwaltungsrechtlicher Vertrag so- mit auch dann abgeschlossen werden, wenn keine Norm ausdrücklich dazu ermächtigt, und es darf eine Vertragspartei auch zu Leistungen verpflichtet werden, die ihr die Behörde mittels Verfügung nicht auferlegen könnte; doch müssen die vertraglich vereinbarten Leistungen auf einer gesetzli- chen Grundlage beruhen (BGE 136 I 142, Erw. 4.1 f. mit Hinweisen). Für die Tragung von Unterhaltskosten für D._____ durch die Beklagten bestand nach dem oben Gesagten (Erw. 1.3.2 vorne) keine gesetzliche Grundlage. Dasselbe gilt erst recht für die Verpflichtung zur Erfüllung von in Art. 6 Abs. 4 aPAVO nicht thematisierten "öffentlich-rechtlichen" Ansprü- chen aus dem Aufenthalt von D._____, die von den Unterhaltspflichten im Sinne der erwähnten Bestimmung nicht gedeckt sind. Der Umstand allein, dass der Inhalt eines verwaltungsrechtlichen Vertrages (insbesondere von Privaten übernommene Verpflichtungen) nicht zumindest mittelbar auf ein Gesetz zurückgeführt werden kann, bedeutet jedoch nicht, dass der Vertrag deswegen ohne weiteres ungültig oder nichtig wäre. Im Gegenteil ist ein solcher Vertrag in der Regel nur anfechtbar und die Unzulässigkeit einer vertraglichen Regelung dürfte kaum je als dermassen gravierend eingestuft werden, dass das Interesse am Vertrauen in den Bestand des Vertrages zurücktreten müsste. Der Grundsatz "pacta sunt servanda" ge- bietet, dass vertraglich übernommene Pflichten vom Gemeinwesen und vom Privaten auch zu erfüllen sind, falls sich der Vertrag als rechtswidrig erweist, sofern es sich dabei nicht um einen gravierenden Mangel handelt. Auch bei einem den Privaten belastenden Vertrag ist nicht jeder Rechtsfeh- ler geeignet, die Aufhebung des Vertrags zu bewirken, sondern bloss Män- gel, die so schwer wiegen, dass die Geltendmachung durch den Privaten, der dem Vertrag zugestimmt hat, nicht als Verstoss gegen Treu und Glau- - 13 - ben erscheint (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 1352 und 1355; je mit Hinwei- sen). Die falsche Anwendung von Art. 6 Abs. 4 aPAVO auf Pflegeeltern, welche das Pflegekind nicht in die Schweiz geholt, sondern ein sich bereits in der Schweiz befindliches Kind bei sich aufgenommen haben, stellt für sich ge- nommen nicht den verlangten gravierenden Mangel dar, der ohne weiteres zur Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit der Verpflichtungserklärung vom 30. Ja- nuar 2001 führen würde. Das Interesse daran, das Kind D._____ bei sich aufzunehmen, war zumindest auf Seiten der Beklagten nicht grundlegend anders, als wenn das Kind direkt aus dem Ausland zu ihnen gekommen wäre, zumal sie sich eine dauerhafte Platzierung von D._____ bei ihnen wünschten und eine elterngleiche Beziehung zu ihm aufbauen wollten. Dies gilt unabhängig davon, dass eine Adoption schon bald nicht mehr in Frage kam, was aber die Beklagten nicht dazu veranlasste, auf ihren Entscheid betreffend die Aufnahme und die dauerhafte Betreuung von D._____ zurückzukommen. Die Situation unterscheidet sich nur insofern vom in Art. 6 Abs. 4 aPAVO geregelten Anwendungsfall, als neben den Beklagten auch behördlicherseits ein gewisses Interesse daran bestand, stabile Betreuungsverhältnisse für D._____ in der Schweiz zu schaffen, weil er mangels Familienangehöriger, die bereit gewesen wären, das Sorgerecht und den Unterhalt für ihn zu übernehmen (vgl. dazu Klageantwortbeilage 12), nicht ohne weiteres wieder in sein Herkunftsland Marokko hätte verbracht werden können. Dieses Interesse der öffentlichen Hand schmälert jedoch das Interesse der Beklagten nicht, D._____ wie ein eigenes Kind aufzuziehen und für ihn zu sorgen, was sie auch immer anstandslos getan haben. Insofern lässt sich ihre heutige Haltung, sich auf eine fehlende oder ungenügende gesetzliche Grundlage für die von ihnen abgegebene Verpflichtungserklärung vom 30. Januar 2001 zu berufen, kaum mit dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem daraus flies- senden Gebot eines widerspruchsfreien Verhaltens vereinbaren. Dies gilt umso mehr, als die Beklagten nicht für sich in Anspruch nehmen können, die Verpflichtungserklärung aufgrund einer Notlage oder wegen einer Unerfahrenheit im Sinne von Art. 21 OR oder wegen eines Irrtums im Sinne von Art. 24 OR abgegeben zu haben, welche Bestimmungen auf verwaltungsrechtliche Verträge analog Anwendung finden (vgl. HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1356). Namentlich ist nicht ersichtlich, dass sich die Beklagten vor Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung, die ihnen mit Schreiben der Fremdenpolizei des Kantons Aargau vom 23. Ja- nuar 2001 (Klagebeilage 8) zur Unterzeichnung zugestellt wurde, ohne dass damit eine erkennbare Druckausübung verbunden gewesen wäre, nicht hätten rechtlich beraten lassen können, um die gesetzlichen Grundla- gen für eine solche Verpflichtungserklärung, deren Tragweite und die aus- länderrechtlichen Konsequenzen einer verweigerten Unterschrift mit Bezug - 14 - auf das Aufenthaltsrecht von D._____ einschätzen zu können; die definitive Pflegeplatzbewilligung hatten sie zu diesem Zeitpunkt ohnehin schon. Es muss ihnen aufgrund ihres soziokulturellen und beruflichen Hintergrundes sodann bewusst gewesen sein, welche finanziell weitreichenden Folgen eine Verpflichtung, für den Unterhalt des Pflegekindes wie für denjenigen eines eigenen Kindes aufzukommen, haben kann. Kommt hinzu, dass es sich bei dem von ihnen geltend gemachten Rechtsirrtum um einen grundsätzlich unbeachtlichen Motivirrtum handelt (vgl. INGEBORG SCHWENZER/CHRISTIANA FOUNTOULAKIS, in Basler Kommentar Obligatio- nenrecht I, 7. Auflage 2020, N. 29 zu Art. 24). Selbst wenn aber bei verwal- tungsrechtlichen Verträgen im Gegensatz zu zivilrechtlichen Verträgen auch ein blosser Rechtsirrtum beachtlich wäre (vgl. HÄFELIN/ MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 1357), müssten sich die Beklagten die Verpflich- tungserklärung auch deshalb entgegenhalten lassen, weil sie diese – so- weit aus den Akten ersichtlich – nicht binnen Jahresfrist seit Kenntnisnah- me ihres angeblichen, nicht näher spezifizierten Rechtsirrtums gemäss Art. 31 Abs. 1 und 2 OR angefochten haben (mit einer als solchen erkenn- baren Anfechtungserklärung, wonach sie die Verpflichtungserklärung in der irrtümlichen Annahme einer genügenden gesetzlichen Grundlage in Art. 6 Abs. 4 aPAVO unterzeichnet hätten und sich mangels einer solchen nicht daran gebunden erachteten). Entsprechend ist darauf abzustellen, dass die Verpflichtungserklärung weder nichtig noch für die Beklagten unverbindlich ist. 1.3.4. Nicht stichhaltig ist schliesslich die Argumentation der Beklagten, bei der Verpflichtungserklärung handle es sich um ein Schuldbekenntnis im Sinne von Art. 17 OR, das ohne einen gültigen Entstehungsgrund keine Rechte verleihe. Das Schuldbekenntnis (auch Schuldanerkenntnis oder Schuld- anerkennung) gemäss Art. 17 OR ist die Erklärung des Schuldners ge- genüber dem Gläubiger, dass eine bestimmte Schuld bestehe (vgl. SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 1 zu Art. 17). Demgegenüber wurde mit der Verpflichtungserklärung vom 30. Januar 2001 eine Schuld der Be- klagten erst begründet, nicht eine bestehende Schuld anerkannt. Somit lässt sich auch nicht über den Umweg von Art. 17 OR herleiten, dass die Verpflichtungserklärung mangels einer gesetzlichen Grundlage ungültig oder nichtig wäre. 1.3.5. Mit Bezug auf den Inhalt der Verpflichtungserklärung gilt es Folgendes festzuhalten: Die Erklärung war zwar an die Fremdenpolizei des Kantons Aargau gerichtet, welche aus ausländerrechtlichen bzw. wirtschaftlichen Gründen (vgl. dazu Art. 16 Abs. 1 des bis 31. Dezember 2007 in Kraft ste- henden Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG], Stand: 2. August 2000) für deren Einholung besorgt war. Berechtigt aus der Verpflichtungserklärung ist jedoch mit Blick - 15 - auf Art. 6 Abs. 4 aPAVO, gestützt auf welchen die Verpflichtungserklärung abgegeben wurde, einerseits jenes Gemeinwesen, welches anstelle der sich zum Unterhalt verpflichtenden Pflegeeltern Unterhaltskosten für D._____ übernommen hat und welchem diese Kosten demgemäss zu ersetzen sind, mithin die Klägerin, soweit sie für Unterhaltskosten von D._____ aufgekommen ist, und andererseits möglicherweise D._____ selbst, falls es sich bei der Verpflichtungserklärung um einen echten Vertrag zugunsten eines Dritten im Sinne von Art. 112 Abs. 2 OR handeln sollte, was in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht von Interesse ist. Die Rückerstattungspflicht mit Bezug auf vom Gemeinwesen ausgelegte Unterhaltskosten geht zwar aus der streitgegenständlichen Verpflich- tungserklärung nicht explizit hervor, ergibt sich aber aus Art. 6 Abs. 4 aPAVO, auf den die betreffende Erklärung Bezug nimmt, sowie aufgrund dessen, dass gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB das Gemeinwesen von ihm be- vorschusste Unterhaltsleistungen von Unterhaltsschuldnern (und die Ver- pflichtungserklärung macht die Beklagten zu solchen Unterhaltschuldnern) zurückfordern kann. Allerdings beschränkt sich die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 4 aPAVO auf Unterhaltskosten, zu deren Tragung die Beklagten gegenüber einem eigenen Kind, mithin nach Massgabe der Art. 276 ff. ZGB, verpflichtet gewesen wären. Eine sachlich und zeitlich un- begrenzte Unterhaltspflicht oder eine Rückerstattungspflicht für über den Kinderunterhalt nach den Art. 276 ff. ZGB hinausgehende Leistungen wi- derspräche demgegenüber Art. 6 Abs. 4 aPAVO, auf den – wie erwähnt – die Verpflichtungserklärung der Beklagten verweist. 1.3.6. Demnach ist die Verpflichtungserklärung vom 30. Januar 2001 gültig zu- stande gekommen und beinhaltet die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die von ihr ausgelegten Kosten für den Unterhalt von D._____ zurückzuerstatten, soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nach Massgabe der Art. 276 ff. ZGB von Eltern gegenüber ihrem Kind zu erbringen sind. Ferner erfasst die Verpflichtungserklärung Leistungen der öffentlichen Hand zugunsten von D._____, an denen sich die Eltern aufgrund entsprechender öffentlich-rechtlicher Vorschriften beteiligen müs- sen. Es bleibt somit zu prüfen, ob die von der Klägerin vorliegend geltend gemachten Forderungspositionen unter die genannten Kategorien von Un- terhaltskosten bzw. Leistungen der öffentlichen Hand zu subsumieren sind. 2. 2.1. 2.1.1. Im Jahr 2013 wurde für D._____ zwecks Krisenintervention eine so- zialpädagogische Familienbegleitung ("X.") installiert, um die Pflegeeltern zu entlasten und zu unterstützen. Dazu heisst es im Re- chenschaftsbericht/Übertragungsbericht der Berufsbeistandschaft des Be- zirks Q._____ vom 28. Januar 2014 (Duplik-Beilage 7), die Familienbe- - 16 - gleitung sei äusserst hilfreich, habe relativ bald Entlastung gebracht und sei als flankierende Massnahme weiterhin nötig, damit (der sich damals im Internat B. der Stiftung "F._____" aufhaltende) D._____ Wochenenden und Ferien mit der Familie verbringen und auch die Rückführung in die Familie nach dem Ende des Internataufenthalts gelingen könne. Gemäss den Sammelbeilagen 13 und 14 zur Klage stellt die Klägerin den Beklagten für die Familienbegleitung im Jahr 2013 den Gesamtbetrag von Fr. 8'100.00 in Rechnung (Fr. 900.00 für den Monat Mai; Fr. 2'448.00 für den Monat Juni; Fr. 1'368.00 für den Monat August; Fr. 2'772.00 für die Monate September und Oktober; Fr. 612.00 für den Monat November), für diejenige im Jahr 2014 den Betrag von Fr. 3'672.00 (Fr. 2'196.00 + Fr. 1'476.00). Daraus resultieren total Fr. 11'772.00. 2.1.2. Zum Unterhalt des Kindes gehört alles, was für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig ist. Das umfasst die existenziellen Grundbe- dürfnisse (Nahrung, Bekleidung, Unterkunft, Körper- und Gesundheitspfle- ge, ärztliche Leistungen bzw. Prävention und Krankenversicherung), aber – je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen, Alter, Interessen und Anlagen des Kindes – auch verfeinernde Komponenten, etwa Beiträge an kulturelle und sportliche Betätigungen (Zeitschriften-Abonnements, Vereinsbeiträge, Kauf oder Miete von Musikinstrumenten oder Ausrüstungsgegenständen), ergänzende/vertiefende Ausbildung (Repetitions- und Sprachkurse), so- dann auch Erholung und ein altersgerechtes Taschengeld. Die Kosten von Kindesschutzmassnahmen gehören gemäss ausdrücklicher Regelung in Art. 276 Abs. 2 ZGB ebenfalls zum Unterhalt; dies betrifft namentlich die Kosten für eine Beistandschaft oder eine Unterbringung (vgl. zum Ganzen CHRISTIANA FOUNTOULAKIS, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Auf- lage 2022, N. 20 und 22 zu Art. 276). Entsprechend wären die Beklagten gestützt auf die Verpflichtungserklärung vom 30. Januar 2001 grundsätz- lich verpflichtet, für die Kosten der Familienbegleitung zugunsten von D._____ aufzukommen, weil sie auch gegenüber einem eigenen Kind für solche Kindesschutzmassnahmen einstehen müssten. Indem die Klägerin für diese Kosten in Vorleistung getreten ist, wären die unterhaltspflichtigen Beklagten ihr gegenüber vollumfänglich rückerstattungspflichtig. 2.1.3. Nun hat allerdings der Sozialausschuss der Stadt Q._____ am 23. Juli 2013 entschieden, die Kosten für die sozialpädagogische Familienbeglei- tung durch "X." in den ersten beiden Monaten für wöchentlich 1,5 Stunden, in den darauffolgenden sieben Monaten alle zwei bis drei Wochen für 1,5 Stunden und im Maximalbetrag von Fr. 9'072.00 zu übernehmen (Duplik- Beilage 9). Nach Abzug dieses Maximalbetrages beschränkt sich die Rückerstattungspflicht der Beklagten für die Kosten der sozialpädagogischen Familienbegleitung auf Fr. 2'700.00 (Fr. 11'772.00 – Fr. 9'072.00), zumal von der Klägerin nicht eingewendet wird, die sozialpä- - 17 - dagogische Familienbegleitung sei von D._____ bzw. den Beklagten im fraglichen Zeitraum überbeansprucht worden. Im Umfang der geleisteten Kostengutsprache besteht insofern keine Rückerstattungspflicht, als der Entscheid des Sozialausschusses der Stadt Q._____ vom 23. Juli 2013 keine solche vorsieht respektive die Bedingungen für eine solche nicht formuliert hat und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rück- erstattungspflicht nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche So- zialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Prä- ventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) von der Klägerin nicht dargetan wur- de. Die Formulierung, wonach "vorläufig" auf eine Rückerstattung der Massnahmenkosten verzichtet werde, findet sich lediglich im Sachverhalt des Beschlusses vom 23. Juli 2013, nicht hingegen im Antrag auf Kosten- übernahme und im dazugehörigen Beschluss-Dispositiv, was darauf hin- deutet, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt definitiv auf eine Rückerstat- tung der Familienbegleitungskosten im Umfang der geleisteten Kostengut- sprache verzichtet wurde. Damit verbleibt der Klägerin unter diesem Titel eine Rückerstattungsforderung von Fr. 2'700.00. 2.1.4. Die Beklagten erheben die Verjährungseinrede und machen überdies gel- tend, die Klägerin habe die Rückerstattung verwirkt, weil Unterhaltsan- sprüche der Kinder gegenüber ihren Eltern (gemäss Art. 279 ZGB) nur für die Zukunft und – ausnahmsweise – für ein Jahr vor Klageerhebung ein- geklagt werden könnten (Klageantwort, S. 28). Art. 279 ZGB findet jedoch auf den Rückerstattungsanspruch des Gemeinwesens für von ihm bevor- schusste Unterhaltsbeiträge von vornherein keine Anwendung; dafür gilt nur, aber immerhin die Verjährungsfrist gemäss Art. 128 Ziff. 1 OR von fünf Jahren für periodisch zu erbringende Leistungen (FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 11 zu Art. 289). Auch nach § 5 Abs. 2 VRPG verjähren periodisch zu erbringende Leistungen innerhalb von fünf Jahren. Periodische Leistungen sind separat fällige, periodisch wiederkehrende Einzelleistungen aus ein- heitlichem Rechtsgrund. Nicht vorausgesetzt ist, dass die Höhe der einzel- nen Leistungen oder die Länge der jeweiligen Zeitabstände gleich ist (ROBERT K. DÄPPEN, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, a.a.O., N. 2 zu Art. 128). Unterhaltsansprüche des Kindes (Art. 276 ZGB) werden als periodisch zu erbringende Leistungen aufgefasst, und zwar unabhängig davon, ob die Eltern oder kraft behördlicher Anordnung das Gemeinwesen Unterhaltsschuldner ist bzw. Unterhaltsleistungen erbringt (DÄPPEN, a.a.O., N. 3 zu Art. 128). Weil die Kostenübernahme der Klägerin für die Familien- begleitung zugunsten von D._____ nach dem oben Gesagten qualitativ Unterhaltsleistungen für ein Kind betraf (siehe Erw. 2.1.2 vorne), ist demnach von einer Verjährungsfrist von fünf Jahren für den Rückerstat- tungsanspruch des Gemeinwesens auszugehen, auch wenn für die Rück- erstattung von anderen Sozialhilfeleistungen längere Verjährungsfristen gelten (vgl. § 22 SPG und § 5 Abs. 5 VRPG) und die privatrechtlichen Verjährungsfristen nach OR insoweit nicht anwendbar sind. Dies gilt hier - 18 - umso mehr, als sich die Rückerstattungspflicht der Beklagten nicht direkt aus der Verpflichtungserklärung vom 30. Januar 2001 ergibt, sondern sich nur über Art. 6 Abs. 4 aPAVO herleiten lässt, der sich auf das Kinderunter- haltsrecht gemäss ZGB bezieht (siehe dazu schon die Ausführungen in Erw. 1.3.5 vorne). Gemäss § 5 Abs. 2 VRPG beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, sobald die Forderungen berechnet und geltend gemacht werden können, was der Regelung in Art. 130 Abs. 1 OR entspricht, wonach die Verjährung mit der Fälligkeit der Forderung beginnt; denn geltend gemacht werden können nur fällige Forderungen. Die letzten beiden Rechnungen mit den Kosten für die Familienbegleitung zugunsten von D._____ der Institution "X." über insgesamt Fr. 2'906.50 (Fr. 1'813.25 + Fr. 1'093.25) datieren vom 14. Februar 2014 und 17. März 2014, wurden aber von der Klägerin gemäss "KlientInnenkontoauszug 2014" (Sammelbeilage 14) erst im April 2014 bezahlt. Für diese beiden Forderungspositionen begann somit die fünfjährige Verjährungsfrist erst nach dem 19. März 2014 zu laufen und war im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 19. März 2019 noch knapp nicht abgelaufen. Daraus erhellt, dass die Rückerstattungsforderung der Kläge- rin betreffend die Kosten für die sozialpädagogische Familienbegleitung im massgeblichen Umfang von Fr. 2'700.00 (siehe dazu Erw. 2.1.3 vorne) noch nicht verjährt ist. Gegenteiliges würde für die älteren Forderungsposi- tionen gelten, die laut "KlientInnenkontoauszug" 2013 (Sammelbeilage 13) allesamt noch im Jahr 2013 beglichen wurden, was die sofortige Fälligkeit des darauf bezogenen Rückerstattungsanspruchs auslöste. Frühere ver- jährungsunterbrechende Handlungen im Sinne von § 5 Abs. 3 VRPG oder Art. 135 OR sind nicht aktenkundig und werden von der Klägerin auch nicht (substanziiert) vorgetragen. Somit liesse sich ein Fr. 2'906.50 übersteigen- der Forderungsbetrag ohnehin nicht mehr gerichtlich durchsetzen. 2.2. 2.2.1. Für die Beschulung von D._____ im Internat B. der Stiftung "F._____" in den Monaten August bis Dezember 2013 stellt die Klägerin den Beklagten gemäss Sammelbeilage 14 eine Tagespauschale von Fr. 25.00 bzw. für 117 Tage einen Gesamtbetrag von Fr. 2'925.00 als Elternbeitrag in Rechnung. 2.2.2. Nach § 27 Abs. 2 der vom 1. Januar 2011 bis 30. Dezember 2017 in Kraft stehenden Fassung des Gesetzes über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen vom 2. Mai 2006 (Betreuungsgesetz; SAR 428.500) leisten Eltern den stationären Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. b und c (u.a. stationäre Sonderschulen) für den Aufenthalt ihrer Kinder eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 30.00 pro Kind und Nacht festgesetzte Pauschale. Diesen Elternbeitrag hat der Regierungsrat in der - 19 - vom 1. Januar 2013 bis am 31. Dezember 2013 in Kraft stehenden Fas- sung der Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen vom 8. November 2006 (Betreuungsverordnung; SAR 428.511) für stationäre Sonderschulen sowie Kinder- und Jugendein- richtungen auf Fr. 25.00 pro Kind und Übernachtung festgelegt (vgl. § 54 Betreuungsverordnung). Demgemäss haben die Beklagten, die gemäss Verpflichtungserklärung vom 30. Januar 2001 für öffentlich-rechtliche An- sprüche aus dem Aufenthalt von D._____ einzustehen haben, in An- wendung von § 27 Abs. 2 Betreuungsgesetz und § 54 Betreuungsverord- nung in der jeweils massgeblichen Fassung die ihnen für den Aufenthalt von D._____ im Internat B. berechneten Elternbeiträge von Fr. 2'925.00 zu leisten. 2.2.3. Obschon Elternbeiträge an eine schulische Einrichtung gemäss Betreu- ungsgesetz ebenfalls als periodisch zu erbringende Leistungen im Sinne von § 5 Abs. 2 VRPG zu verstehen sind, die innerhalb von fünf Jahren seit Fälligkeit verjähren, war auch dieser Rückerstattungsanspruch bei Einrei- chung der vorliegenden Klage am 14. März 2019 noch knapp nicht verjährt, weil die Klägerin den Elternbeitrag an die Einrichtung gemäss KlientInnen- konto 2014 (Sammelbeilage 14) erst im Juli 2014 bezahlt bzw. (nach § 27 Abs. 3 Betreuungsgesetz) bevorschusst hat. Mit der Geltendmachung dieser Beiträge mit Gesuch vom 18. März 2015 beim dafür nicht zuständi- gen BKS (vgl. Klagebeilage 3) wurde die Verjährung im Übrigen nicht unter- brochen (vgl. § 5 Abs. 3 lit. a VRPG). 2.3. 2.3.1. In den Jahren 2014 bis 2016 war D._____ auf Anordnung des Be- zirksgerichts Q._____, Präsidium Familiengericht, ab 13. Januar 2014 im Jugendheim R._____ untergebracht (vgl. Klagebeilage 12). Für diesen Aufenthalt wurden der Klägerin gemäss den Sammelbeilagen 14, 15 und 16 von der Einrichtung "Kostgeldpauschalen" von total Fr. 18'025.00 be- rechnet (Fr. 475.00 für Januar 2014; Fr. 700.00 für April 2014; Fr. 700.00 für Mai 2014; Fr. 625.00 für Juni 2014; Fr. 200.00 für Juli 2014; Fr. 550.00 für August 2014; Fr. 700.00 für September 2014; Fr. 550.00 für Oktober 2014; Fr. 700.00 für November 2014; Fr. 675.00 für Dezember 2014; Fr. 700.00 für Januar 2015; Fr. 675.00 für Februar 2015; Fr. 650.00 für März 2015; Fr. 425.00 für April 2015; Fr. 475.00 für Mai 2015; Fr. 625.00 für Juni 2015; Fr. 300.00 für Juli 2015; Fr. 625.00 für August 2015; Fr. 675.00 für September 2015; Fr. 575.00 für Oktober 2015; Fr. 625.00 für November 2015; Fr. 750.00 für Dezember 2015; Fr. 775.00 für Januar 2016; Fr. 675.00 für Februar 2016; Fr. 650.00 für März 2016; Fr. 600.00 für April 2016; Fr. 525.00 für Mai 2016; Fr. 600.00 für Juni 2016; Fr. 275.00 für Juli 2016; Fr. 675.00 für August 2016; Fr. 275.00 für September 2016). Aus Sammelbeilage 14 ist weiter anhand von zwei Auszahlungsbelegen ersicht- - 20 - lich, dass die Klägerin dem Jugendheim R._____ für die Monate Februar und März 2014 Elternbeiträge von Fr. 650.00 pro Monat überwiesen hat. 2.3.2. Die "Kostgeldpauschalen" bzw. Elternbeiträge für die Monate Januar 2014 bis September 2016 beruhen nachweislich auf einem Tagesansatz von Fr. 25.00, der den Elternbeiträgen an eine stationäre Einrichtung zur Be- herbergung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. c Betreuungsgesetz gemäss § 27 Abs. 2 Betreuungsge- setz und § 54 Betreuungsverordnung (in der für die Jahre 2014 bis 2016 massgeblichen Fassung) entspricht (vgl. dazu auch die Ausführungen in Erw. 2.2.2 vorne). Der darauf bezogene Rückerstattungsanspruch der Klä- gerin in Höhe von insgesamt Fr. 19'325.00 (Fr. 18'025.00 + Fr. 1'300.00 [2 x Fr. 650.00]) ist somit auf der Grundlage der Verpflichtungserklärung vom 30. Januar 2001, des Betreuungsgesetzes und der Betreuungsverord- nung ausgewiesen. 2.3.3. Bezüglich Verjährung ist auf das in Erw. 2.2.3 vorne Ausgeführte zu ver- weisen. Weil die Elternbeiträge für den Aufenthalt von D._____ im Jugendheim R._____ von der Klägerin gemäss den "KlientInnenkontoaus- zügen" 2014 bis 2016 (Sammelbeilagen 14 bis 16) erst ab Juni 2014 be- zahlt wurden und von den Beklagten bezogen werden konnten, war die fünfjährige Verjährungsfrist gemäss § 5 Abs. 2 VRPG bei Klageeinreichung am 14. März 2019 noch nicht abgelaufen. 2.3.4. Die Beklagten wenden ferner ein, D._____ sei schon im Juni 2015 volljährig geworden und hätte von da an Anspruch auf eine Rente der In- validenversicherung sowie Ergänzungsleistungen gehabt, die zur Deckung der Elternbeiträge hätten verwendet werden können, wenn die erwähnten Leistungen der Invalidenversicherung von der Berufsbeistandschaft recht- zeitig beantragt worden wären. Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass all- fällige Leistungen der Invalidenversicherung gemäss § 27 Abs. 2 Satz 2 Betreuungsgesetz (in der für die Jahre 2014 bis 2016 massgeblichen Fas- sung) nebst den Elternbeiträgen an die Einrichtung (Jugendheim R._____) zu entrichten gewesen wären. Weshalb dieser Grundsatz nur für die explizit genannten Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung, nicht aber für (frühestens ab Volljährigkeit ausrichtbare) Invalidenrenten und Ergän- zungsleistungen gelten sollte, ist nicht ersichtlich, zumal die Elternbeiträge nur einen relativ kleinen Teil der effektiven Kosten für den Aufenthalt eines Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen in einer Einrichtung wie das Ju- gendheim R._____ decken. Ganz abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin die finanziellen Konsequenzen eines behaupteten (aber kaum substanziierten) - 21 - Versäumnisses der Berufsbeiständin von D._____ im Hinblick auf eine allfällige Früherfassung einer möglichen Invalidität oder die rechtzeitige Geltendmachung eines Rentenanspruchs mit Wirkung ab Eintritt der Volljährigkeit tragen sollte. Stellt man auf die wenig substanziierten Vorbrin- gen der Beklagten in diesem Kontext ab, dürfte es für die Verrechenbarkeit von eigenen (Schadenersatz-)Forderungen der Beklagten mit den Rücker- stattungsforderungen der Klägerin schon an der Gegenseitigkeit der Forde- rungen fehlen; denn die Verantwortlichkeit für widerrechtliche Versäumnis- se der Berufsbeistandschaft bei der Anmeldung von D._____ bei der Invalidenversicherung läge gemäss Art. 454 Abs. 3 ZGB beim Kanton, nicht bei der Klägerin. 2.4. 2.4.1. Die Rückerstattungsforderung der Klägerin umfasst des Weiteren Reise- und Transportkosten für D._____, die in den Jahren 2014 und 2016 für den Transport von D._____ nach Hause (zu den Beklagten), an den Ort einer medizinischen oder psychiatrischen Behandlung oder für Ausgänge und Urlaube angefallen sind und sich auf insgesamt Fr. 610.00 belaufen (Fr. 150.00 gemäss Rechnung des Kantonsspitals Baselland vom 19. März 2014 [in Sammelbeilage 14]; Fr. 13.20, Fr. 36.40, Fr. 112.00, Fr. 22.40, Fr. 44.80, Fr. 231.20 gemäss Abrechnungen des Jugendheims R._____ vom 14./24. März 2016, 13./25. Mai 2016, 10./23. Juni 2016, 8./21. Juli 2016, 12./19. August 2016, 20./29. September 2016 [jeweils in Sammelbeilage 16]). 2.4.2. Solche Reise- und Transportkosten gehören gemäss dem in Erw. 2.1.2 vorne umschriebenen Unterhaltsbegriff zum Unterhaltsanspruch des min- derjährigen Kindes gegenüber seinen Eltern. Doch auch nach Erlangung der Volljährigkeit des Kindes haben seine Eltern unter den Voraussetzun- gen von Art. 277 Abs. 2 ZGB weiterhin für solche Kosten aufzukommen. Während seines Aufenthaltes im Jugendheim R._____ von Januar 2014 bis September 2016 absolvierte D._____ nach übereinstimmender Par- teidarstellung eine Kochlehre, die er offenbar zu einem nicht näher genann- ten Zeitpunkt im Jahr 2016 krankheitshalber aufgeben musste (Duplik, S. 29 f.). Danach besuchte er ab 8. August 2016 die Handelsschule der Trägerschaft H._____ AG, die er bereits im ersten Semester (Semesterdauer: 8. August 2016 bis 28. Januar 2017) vorzeitig abbrach, gemäss den Angaben der Beklagten nach ungefähr zwei Monaten (Duplik, S. 29). Demzufolge befand sich D._____ bis zum Ausbildungsabbruch ca. Anfang/Mitte Oktober 2016 in einer (Erst-)Ausbildung. In dieser Phase mussten die Beklagten gestützt auf die Verpflichtungserklärung vom 30. Januar 2001 und in sinngemässer Anwendung von Art. 277 Abs. 2 ZGB trotz Volljährigkeit von D._____ seit Juni 2015 weiterhin für dessen - 22 - Unterhalt aufkommen (vgl. FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 12 f. zu Art. 277), soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden durfte. Die Zumutbarkeit beruht auf einer Gesamtwürdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte, d.h. sowohl des einmal entworfenen Lebensplans, des bis- herigen Ausbildungsstandes wie auch der einzelnen Aspekte der Zumut- barkeit (wirtschaftliche Verhältnisse der Beteiligten; persönliche Beziehung zwischen Eltern und Kind; Ernsthaftigkeit der Ausbildung) (FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 14 zu Art. 277). Bis jüngst erachtete die bundesgerichtliche Pra- xis Volljährigenunterhalt dann als zumutbar, wenn dem Unterhaltsschuld- ner ein den erweiterten Notbedarf um mehr als 20% übersteigendes Ein- kommen verblieb (FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 17 zu Art. 277 mit Hinweisen). Die Beklagten machen nicht geltend, dass sie aus finanziellen Gründen ausserstande gewesen wären, die in Frage stehenden Reise- und Trans- portkosten von D._____ zu übernehmen, oder dass D._____ aufgrund seiner Ersparnisse selbst zu deren Übernahme in der Lage gewesen wäre (die Rente der Invalidenversicherung erhielt D._____ erst ab Oktober 2016). Ebenso wenig wird angeführt, das persönliche Verhältnis zwischen den Beklagten und D._____ sei im fraglichen Zeitraum dermassen beeinträchtigt gewesen, dass ihnen Unterhaltsleistungen an D._____ schon unter diesem Aspekt nicht zumutbar gewesen wären. Immerhin fand ein persönlicher Verkehr zwischen ihnen und D._____ während seines Aufenthalts im Jugendheim R._____ offenbar weiterhin statt. Schliesslich steht nicht zur Debatte, dass D._____ seine Ausbildung zum Koch und danach an einer Handelsschule bis zum Abbruch nicht mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit betrieben oder er sich für diese Ausbildungsgänge von vornherein nicht geeignet hätte (vgl. dazu FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 20 zu Art. 277). Somit war den Beklagten die Ausrichtung von Unterhaltsleistungen an D._____, namentlich die Übernahme von Reise- und Transportkosten, bis zum Ausbildungsabbruch im Oktober 2016 grundsätzlich zumutbar, woraus wiederum zu schliessen ist, dass die Beklagten der Klägerin diese von ihr ausgelegten Kosten ge- stützt auf die Verpflichtungserklärung vom 30. Januar 2001 zurückerstatten müssen. 2.5. 2.5.1. Für den Besuch der Handelsschule sowie von zwei Sprachkursen (Englisch und Französisch) der Trägerschaft H._____ AG durch D._____ legte die Klägerin gemäss Rechnung vom 1. August 2016 in der Sammelbeilage 16 den Betrag von Fr. 6'300.00 aus, wovon wegen des vorzeitigen Ausbildungsabbruchs im Oktober 2016 allerdings Fr. 3'690.00 zurückerstattet wurden (vgl. "KlientInnenkontoauszug" 2017 in Sammelbeilage 17). - 23 - 2.5.2. Die restlichen Fr. 2'610.00 stellen als Kosten für eine Erstausbildung Unter- haltskosten dar, für welche Eltern gegenüber einem eigenen Kind auch nach Eintritt der Volljährigkeit aufkommen müssten, soweit es ihnen unter den Voraussetzungen von Art. 277 Abs. 2 ZGB zumutbar ist. Dazu ist auf die Ausführungen in Erw. 2.4.2 vorne zu verweisen. Auch hier ist den Be- klagten die Übernahme der Kosten (für die erwähnten Ausbildungen) weder aus wirtschaftlichen noch aus persönlichen Gründen unzumutbar. Zumin- dest wird das Gegenteil nicht (substanziiert) behauptet und dargetan. Fer- ner ist – wie bereits erwähnt – davon auszugehen, dass sich D._____ für diesen Ausbildungsgang eignete und dass er zumindest beim Ausbil- dungsbeginn und bis zum vorzeitigen Abbruch nach nur zwei Monaten die erforderliche Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit für eine solche Ausbildung an den Tag legte. Gegenteiliges wird von den Beklagten, die D._____ sehr gut kennen, zumindest nicht geltend gemacht. Soweit die Beklagten erneut monieren, diese Ausbildungskosten hätten von der Invalidenversicherung übernommen werden müssen bzw. wären übernommen worden, wenn D._____ (von der Berufsbeistandschaft) nur rechtzeitig für entsprechende Leistungen der Invalidenversicherung an- gemeldet worden wäre, ist ihr Vortrag wiederum zu unsubstanziiert, um da- raus irgendwelche finanziellen Konsequenzen im Hinblick auf eine (scha- denersatzweise) Tragung der Schulkosten durch die Klägerin ableiten zu können. Zudem dürfte es für die Verrechenbarkeit von eigenen (Schaden- ersatz-)Forderungen der Beklagten mit den Rückerstattungsforderungen der Klägerin ohnehin an der Gegenseitigkeit der Forderungen fehlen (vgl. zum Ganzen die Ausführungen in Erw. 2.3.4 vorne). Demzufolge schulden die Beklagten der Klägerin gestützt auf die Verpflich- tungserklärung vom 30. Januar 2001 und in sinngemässer Anwendung von Art. 277 Abs. 2 ZGB die Rückerstattung der von der Klägerin ausgelegten Kosten für die Ausbildung von D._____ in der Handelsschule der Trägerschaft H._____ AG im Umfang von Fr. 2'610.00. 2.6. 2.6.1. In den Jahren 2017 und 2018 hat die Klägerin gemäss den "KlientInnen- kontoauszügen" 2017 und 2018 in den Sammelbeilagen 17 und 18 Kosten für ungedeckte ärztliche/psychiatrische Behandlungen, für die Krankenver- sicherung (Prämien und Selbstbehalte), für nicht versicherte Medikamente und für Leistungen der Spitex von insgesamt Fr. 6'798.05 übernommen, wovon allerdings nur solche in Höhe von Fr. 801.75 rechtzeitig im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels belegt wurden (Fr. 82.50 gemäss Leis- tungsabrechnung der I._____ AG vom 7. August 2017; Fr. 439.75 gemäss Prämienrechnung der I._____ AG vom 28. Juli 2017; je Fr. 139.75 [nach Abzug der Prämienverbilligungen] gemäss den Prämienrechnungen der - 24 - I._____ AG vom 27. September 2017 und vom 27. Oktober 2017). Für «Krankheitskosten», die im Jahr 2018 entstanden sind, hat die Klägerin erst mit der Stellungnahme vom 1. November 2023 teilweise Belege eingereicht, die aber aufgrund des Aktenschlusses nach dem doppelten Schriftenwechsel unbeachtlich sind (siehe Erw. I/4.3 vorne). 2.6.2. In Anbetracht dessen, dass D._____ seine (Erst-)Ausbildung bereits im Oktober 2016 abgebrochen und – soweit aus den Akten ersichtlich – seither nicht wieder aufgenommen hat, sind ihm die Beklagten für die Zeit danach nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet, was auch die Kosten für ärztliche Leistungen und Krankenversicherungen betrifft, zumal mit Blick auf die IV- Berentung von D._____ ab 1. Oktober 2016 nicht von einem bloss vorübergehenden Ausbildungsunterbruch ausgegangen werden kann, während dessen die Unterhaltspflichten von Eltern gegenüber ihrem Kind im Übrigen auch ruhen würden (vgl. FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 13 zu Art. 277). Die Verpflichtungserklärung begründet gemäss den Ausführun- gen in Erw. 1.3.5 f. vorne keine über Art. 276 ff. ZGB hinausgehende Unter- haltspflichten der Beklagten gegenüber ihrem Pflegekind D._____ und dementsprechend auch keine Rückerstattungsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin, soweit diese Unterhaltsleistungen an D._____ erbracht hat, die über dessen Unterhaltsansprüche nach den Art. 276 ff. ZGB von Kindern gegenüber ihren Eltern hinausgehen. Folglich haben die Beklagten der Klägerin nebst den verspätet auch die rechtzeitig belegten "Krankheitskosten" von Fr. 801.75 nicht zu ersetzen. 2.7. 2.7.1. Vom 28. Dezember 2016 bis 10. November 2017 wurde D._____ in der Jugendwohngruppe "J" in S._____ betreut. Für diese Betreuungsleistungen (inklusive Nebenkosten wie Fahrtkosten SBB oder Taschengeld) wurden der Klägerin insgesamt Fr. 88'851.90 in Rechnung gestellt, die nur zum Teil durch seine IV-Rente (von monatlich Fr. 1'567.00) und die Ergänzungsleistungen (von monatlich Fr. 1'971.00) gedeckt wer- den konnten (vgl. Sammelbeilage 17). Ausserdem soll die Klägerin gemäss "KlientInnenkontoauszug" im Jahr 2018 ("Sammelbeilage" 18) Fr. 6'315.00 für einen stationären Aufenthalt von D._____ im Z. (im April) sowie Fr. 37'982.50 für sozialpädagogische Begleitungen und Therapien ausgegeben haben, wofür allerdings bis zum Aktenschluss nach Abschluss des doppelten Schriftenwechsels keine Belege (in Form von entsprechenden Rechnungen der Leistungserbringer) vorgelegt wurden. 2.7.2. All diesen Rechnungspositionen ist gemeinsam, dass zwar qualitativ grund- sätzlich von Unterhaltsleistungen im Sinne der Art. 276 ff. ZGB auszugehen wäre, die Beklagten als Pflegeeltern von D._____ gestützt auf die - 25 - Verpflichtungserklärung vom 30. Januar 2001 diesbezüglich aber in zeitli- cher Hinsicht keine Unterhaltspflicht mehr trifft, weil D._____ im fraglichen Zeitraum bereits volljährig war und sich auch nicht mehr in Ausbildung befand, die er schon per Anfang Oktober 2016 falls nicht definitiv, dann doch zumindest für längere Zeit, mithin für mehr als eine blosse Über- gangsphase, abgebrochen hatte. Gegenteiliges wird von der Klägerin nicht vorgebracht, weshalb darüber auch kein weiterer Beweis (im Rahmen einer Parteibefragung) abzunehmen ist. Es kann dazu auch auf die Ausführun- gen in Erw. 2.6.2 und 1.3.5 f. verwiesen werden. Eine Grundlage im öffentlichen Recht, gestützt auf welche die Beklagten Eltern gleich verpflichtet wären, für entsprechende Lebenshaltungskosten von D._____ aufzukommen, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht dargetan. Namentlich bietet § 20 Abs. 1 SPG keine solche Grundlage, weil die materielle Hilfe nicht von den Beklagten, sondern von D._____ bezogen wurde. Die "öffentlich-rechtlichen Ansprüche aus dem Aufenthalt von D._____ in der Schweiz", auf die sich die Verpflichtungs- erklärung vom 30. Januar 2001 bezieht und insofern über den Anwen- dungsbereich von Art. 6 Abs. 4 aPAVO hinausgeht, sind nur solche, die sich aus einer (spezifischen) öffentlich-rechtlichen Vorschrift ergeben (vgl. auch Erw. 1.3.6 vorne), welche für ganz bestimmte Leistungen des Ge- meinwesens gegenüber Kindern deren Eltern in Pflicht nimmt, wie bei- spielsweise für Elternbeiträge nach dem Betreuungsgesetz (siehe dazu Erw. 2.2 und 2.3 vorne). Sie umfassen nach normativer Auslegung und mit Blick auf den Inhalt und die Zielsetzung von Art. 6 Abs. 4 aPAVO, auf den die Verpflichtungserklärung Bezug nimmt, nicht die Rückerstattung jedwe- der Leistungen, welche die öffentliche Hand jemals gegenüber D._____ erbringt (ein gegenteiliger tatsächlicher Vertragswille der Beklagten bei Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung liesse sich ohnehin nicht feststellen). In Fällen, in denen das aufgenommene Pflegekind der öffentlichen Hand auch noch nach Volljährigkeit oder Abschluss oder Ab- bruch einer Ausbildung hohe (Sozial-)Kosten verursacht, würde sich denn eine sachlich und zeitlich unlimitierte Rückerstattungspflicht wohl auch bei den meisten Pflegeeltern, die eine Verpflichtungserklärung gestützt auf Art. 6 Abs. 4 aPAVO abgegeben haben, als sehr einschneidend bis ruinös erweisen. Die Beklagten sind somit nicht zur Übernahme der durch die IV-Rente und die Ergänzungsleistungen an D._____ nicht gedeckten Betreuungskosten in der Jugendwohngruppe "J" sowie der ohnehin nicht (genügend) belegten Kosten für den Aufenthalt von D._____ im Z. und für die (ambulante) so- zialpädagogische Begleitung und Therapie verpflichtet. 2.8. Aus dem "KlientInnenkontoauszug" 2018 ("Sammelbeilage" 18) geht her- vor, dass die IV-Rente von D._____ von monatlich Fr. 1'567.00 in den - 26 - Monaten Februar bis November 2018 um jeweils Fr. 200.00 auf Fr. 1'367.00 gekürzt wurden, mit dem Vermerk "minus Fr. 200.00 für Bus- se". Ob dieser bis zum Aktenschluss unbelegt gebliebene Abzug gegen- über D._____ als Leistungsempfänger der IV-Rente zulässig war oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls müssen die Beklagten nicht für diese Busse bzw. die entsprechenden Rentenkürzungen einstehen. Schon unter diesem Gesichtspunkt müsste der von der Klägerin aus ihren "KlientInnenkontoauszügen" per 31. Dezember 2018 gezogene Saldo von Fr. 99'866.95 um weitere Fr. 2'000.00 (10 x Fr. 200.00) reduziert werden. Einerseits sind Eltern nach den Art. 276 ff. ZGB ganz grundsätzlich nicht zur Übernahme von an ihre Kinder ausgestellten Bussen (aus einer deliktischen Handlung) verpflichtet (vgl. FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 24 zu Art. 276), ungeachtet dessen, ob bei einem volljährigen Kind weiterhin eine Unterhaltspflicht besteht oder nicht. Andererseits besteht keine spezifische öffentlich-rechtliche Vorschrift, wonach Eltern für die Bussen ihrer eigenen Kinder haften. Entsprechend kann auch aus der Verpflichtungserklärung vom 30. Januar 2001 keine solche Verpflichtung der Beklagten als Pflege- eltern von D._____ abgeleitet werden. 3. Zusammenfassend beschränkt sich die Rückerstattungspflicht der Beklag- ten gegenüber der Klägerin auf Kosten von insgesamt Fr. 28'170.00 (Fr. 2'700.00 Kosten für die Familienbegleitung [vgl. Erw. 2.1 vorne]; Fr. 2'925.00 als Elternbeiträge für die Beschulung im Internat B. der Stiftung "F._____" [vgl. Erw. 2.2 vorne]; Fr. 19'325.00 als Elternbeiträge für die Unterbringung von D._____ im Jugendheim R._____ [vgl. Erw. 2.3 vorne]; Fr. 610.00 für Reise- und Transportkosten während des Aufenthalts von D._____ im Jugendheim R._____ [vgl. Erw. 2.4 vorne]; Fr. 2'610.00 Kosten für den Besuch der Handelsschule der Trägerschaft H._____ AG durch D._____ [vgl. Erw. 2.5 vorne]). Diese Kosten sind sodann um die auf den betreffenden Zeitraum (bis Anfang Oktober 2016) entfallenden "Einnahmen" von Fr. 1'240.00 ("Rückerstattung pädagogisches Wohnen") gemäss "KlientInnenkontoauszug" 1800 bis 2018 ("Sammelbeilage" 19) auf Fr. 26'930.00 zu kürzen. Die restlichen im "KlientInnenkontoauszug" 1800 bis 2018 verzeichneten "Einnahmen" von Fr. 86'767.25, die sich vorwiegend aus den ab Oktober 2016 an D._____ ausgerichteten IV-Renten und Ergänzungsleistungen zusammensetzen, durften hingegen zur Tilgung der seither entstandenen, von den Beklagten nicht mehr zu tragenden "Krankheitskosten" (vgl. Erw. 2.6 vorne), Betreuungskosten in der Jugendwohngruppe "J", Aufenthaltskosten von D._____ im Z. sowie Kosten der (ambulanten) sozialpädagogischen Begleitung und Therapie (vgl. Erw. 2.7 vorne) von insgesamt Fr. 139'947.45 verwendet werden. - 27 - In teilweiser Gutheissung der vorliegenden Klage sind die Beklagten dem- nach zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 26'930.00 zu bezah- len. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – die Klägerin dringt mit ihrer Klage nur zu rund einem Viertel durch – sind die verwaltungsgerichtlichen Ver- fahrenskosten nach dem sog. Unterliegerprinzip zu drei Vierteln der Klä- gerin und zu einem Viertel den Beklagten aufzuerlegen (§ 63 VRPG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a und Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Beklagten haften für ihren Kostenanteil solidarisch (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 106 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Zudem hat die mehrheitliche unterliegende Klägerin den Beklagten einen Teil der Parteikosten für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 63 VRPG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Art. 106 Abs. 2 ZPO), die gemäss der verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (Aar- gauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2012, S. 223 ff.; 2011, S. 247 ff.; 2009, S. 278 ff.) auf die Hälfte einer vollen Parteientschä- digung zu bemessen sind. 2. Die Höhe der Parteientschädigung bemisst sich in vermögensrechtlichen Verwaltungssachen nach dem Streitwert und ist beim eingeklagten Betrag von Fr. 99'866.95 im Klageverfahren innerhalb der Rahmenbeträge von Fr. 5'000.00 bis Fr. 15'000.00 festzulegen (§ 8a Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des De- krets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 [An- waltstarif; SAR 291.150]). § 3 Anwaltstarif ist demgegenüber nicht ein- schlägig. Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Ent- schädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 Anwaltstarif). In Streitsachen, die einen ausserordentlichen Aufwand verursachen, kann der Rahmen gemäss § 8a Abs. 1 bei der Bemessung der Entschädigung um bis zu 50% überschritten werden (§ 8b Abs. 1 Anwaltstarif). Die Entschädi- gung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Anwaltstarif). Der Streitwert ist hier im obersten Bereich des Streitwertrahmens bzw. nahe der Streitwertobergrenze von Fr. 100'000.00 gemäss § 8a Abs. 1 lit. b Ziff. 3 Anwaltstarif angesiedelt. Zudem war der mutmassliche Aufwand der Rechtsvertreterinnen der Beklagten mit einem ausgedehnten doppelten Schriftenwechsel und vier weiteren Stellungnahmen der Beklagten hoch; allerdings fand keine Verhandlung statt. Auch die Komplexität der Materie war klar überdurchschnittlich. Die Bedeutung des Falles für die Beklagten war – zumal es sich trotz der erheblichen Klagesumme um eine blosse - 28 - Teilklage handelte – im Quervergleich ebenfalls eher hoch. Infolgedessen rechtfertigt es sich, die volle Parteientschädigung auf den Maximalbetrag von Fr. 15'000.00 festzulegen, während eine Überschreitung des Entschä- digungsrahmens mangels eines geradezu ausserordentlichen Aufwandes nicht in Betracht fällt. Davon hat die Klägerin den Beklagten die Hälfte (Fr. 7'500.00) zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Klage werden die Beklagten verpflichtet, der Klägerin Fr. 26'930.00 für den Unterhalt von D._____ bzw. als Eltern- beiträge an schulische und erzieherische Einrichtungen, in denen er sich aufhielt, zurückzuerstatten. 1.2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 420.00, gesamthaft Fr. 6'920.00, sind von der Klägerin zu ¾ mit Fr. 5'190.00 und von den Beklagten zu ¼ mit Fr. 1'730.00 zu bezahlen. Die Beklagten haften für ihren Kostenanteil solidarisch. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 15'000.00 zur Hälfte mit Fr. 7'500.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Klägerin (Vertreter) die Beklagten (Vertreterin) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor - 29 - bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 11. März 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Ruchti