Faktoren ist die volle Parteientschädigung der Beklagten auf den mit der Honorarnote ihres Rechtsvertreters geltend gemachten Betrag von Fr. 5'426.05 festzusetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 5'426.05 zu ersetzen. Zustellung an: die Klägerin (Vertreterin) die Beklagte (Vertreter) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten