Mit Fr. 20'687.82 ist der Streitwert der vorliegenden Klage im untersten Bereich des in § 8a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 Anwaltstarif vorgegebenen Streitwertrahmens angesiedelt. Der mutmassliche Aufwand des beklagtischen Rechtsvertreters ist als durchschnittlich zu bezeichnen. Auch war die Materie trotz teilweise umstrittenen Sachverhalts nicht besonders komplex, zumal sich die bei der Auflösung von öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen üblichen Rechtsfragen stellten. Der Streitfall war für die Beklagte sodann höchstens von mittlerer Bedeutung. Unter Berücksichtigung aller - 26 -