2. 2.1. Die Verlegung der Parteikosten richtet sich nach den Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren gemäss VRPG (§ 38a Abs. 2 GAL). Demnach werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Als vollständig unterliegende Partei hat die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten für ihre anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht. Vielmehr schuldet sie der Beklagten eine volle Parteientschädigung für deren anwaltliche Vertretung.