tungsmängel entlassen worden sein sollte, vermöchte dies die Klägerin im Hinblick auf ihre eigenen, in Erw. 3.4.2.2 vorne beschriebenen Defizite (im Bereich Jahresplanung, Lehreroffice und Dokumentation von Beurteilungsanlässen) nicht vollständig zu entlasten. - 25 - III. 1. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht werden bis zur hier nicht erreichten Streitwertgrenze von Fr. 30'000.00 keine Verfahrenskosten erhoben (§ 38a Abs. 1 GAL).