Die Gründe für die Kündigung der SHP-/DaZ-Lehrperson, mit welcher sich die Zusammenarbeit für die Klägerin nach übereinstimmender Parteidarstellung schwierig gestaltete, haben für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der gegenüber der Klägerin (später) ausgesprochenen Kündigung keine Relevanz, weshalb auf die Erhebung der von der Klägerin zu dieser Thematik beantragten Beweise (Edition der Personalakten der betreffenden Lehrperson, einschliesslich Kündigungsschreiben) verzichtet werden darf. Selbst wenn die besagte Lehrperson für ihre Arbeit gänzlich unqualifiziert gewesen wäre und mangels Eignung oder wegen gravierender Leis-