Entschädigung von Fr. 4'500.00, deren Erhalt die Klägerin vor Verwaltungsgericht bestätigt hat (Protokoll, S. 8), als angemessen erscheint, zumal dieser Betrag bezogen auf die allenfalls mahnbedürftige Kündigung der drei Zusatzlektionen, welcher der besagte formelle Mangel anhaften würde, weit mehr als einem halben Monatslohn entspricht (vgl. dazu KB 4 und 5, wonach die drei Zusatzlektionen einem Beschäftigungsgrad von 11,11% entsprachen, was beim für die Klägerin festgelegten Gehalt einen Jahreslohn von brutto Fr. 12'931.80 bedeutete).