In Anbetracht dessen, dass die Kündigung des Probezeitverhältnisses über den Hauptanteil der Unterrichtslektionen jedenfalls in der gegebenen Situation keiner vorgängigen förmlichen Mahnung bedurfte, erscheint es fraglich, ob lediglich für die dem Hauptpensum von 24 Wochenlektionen per 18. Oktober 2021 hinzugeschlagenen drei Wochenlektionen für das Unterrichten derselben Klasse wegen des Verzichts auf die Vereinbarung einer Probezeit eine vorgängige Mahnung erforderlich gewesen wäre. Dies kann jedoch offengelassen werden, weil dem Verwaltungsgericht die von der Beklagten für die unterlassene vorgängige Mahnung bereits geleistete