3.5. Zusammenfassend erfolgte die von der Beklagten respektive der Schulpflege als Anstellungsbehörde gegenüber der Klägerin am 30. Dezember 2021 ausgesprochene Kündigung ihrer Anstellungsverträge formell korrekt, jedenfalls ohne entschädigungswirksamen formellen Fehler, aus einem sachlich zureichenden Grund und war weder unverhältnismässig noch missbräuchlich. Demnach ist die vorliegende Klage als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (zum Umfang des Nichteintretens siehe Erw. I/2 vorne).