3.4.3.5 vorne) – ein legitimes Interesse an einer zügigen Neubesetzung der Stelle hatte. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist nicht derart weit auszulegen, dass man sich von einer älteren Arbeitnehmerin, die krankheitsbedingt ihre Leistung während längerer Zeit nicht mehr (voll) erbringen kann, kaum noch trennen kann; dies gilt umso weniger bei kurzzeitigen Arbeitsverhältnissen und guten Aussichten auf eine neue Stelle (nach der Genesung). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin an der neuen Stelle (vor allem auch wegen ihres geringeren Pensums) weniger verdient und in der Krankheitsphase nach - 24 -