Die Klägerin behauptet nicht, dass ihre Erkrankung, derentwegen sie ab 25. Oktober 2021 arbeitsunfähig war, auf eine (Fürsorge-)Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen wäre. Die Kündigung als solche kann, selbst wenn kein sachlich zureichender Grund vorgelegen hätte und der krankheitsbedingte Arbeitsausfall (haupt-)ursächlich für die Kündigung gewesen wäre, nicht als Fürsorgepflichtverletzung aufgefasst werden, zumal die Beklagte – wie erwähnt (vgl. Erw. 3.4.3.5 vorne) – ein legitimes Interesse an einer zügigen Neubesetzung der Stelle hatte.