3.4.3.6. Schliesslich wird eine Kündigung als missbräuchlich angesehen, wenn sie wegen eines Umstands ausgesprochen wird, den der Arbeitgeber als Folge einer eigenen Pflichtverletzung ganz oder teilweise zu verantworten hat. Ein anschauliches Beispiel bildet dabei die Kündigung wegen einer Leistungseinbusse des Arbeitnehmers, die sich als Folge von Mobbing erweist, das vom Arbeitgeber nicht verhindert wurde (vgl. BGE 125 III 72). Ein Arbeitgeber, der Mobbing nicht verhindert, verletzt seine Fürsorgepflicht nach Art. 328 OR, sofern ihm die Mobbingsituation bekannt ist oder diese offen zu Tage tritt (vgl. PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., N. 27 zu Art. 336).