Weshalb dies im Falle einer Kündigung während (verlängerter) Probezeit anders sein soll, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon lässt sich der Beklagten kaum nachweisen, dass sie die Anstellungsverträge der Klägerin aus Kostenminimierungsgründen gekündigt hat, erst recht nicht ausschliesslich oder zumindest überwiegend (zum Erfordernis der Ausschliesslichkeit vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 7 zu Art. 336; NORDMANN, a.a.O., S. 110 f.).