setzes, Diss. 1998, S. 109 f.). Grundsätzlich ist aber die Kündigung wegen einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Krankheit, die bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses regelmässig entweder einen Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber oder Versicherungsleistungen (Krankentaggelder) auslösen würde, nicht als Vereitelungskündigung einzustufen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4C.174/2004 vom 5. August 2004 [publiziert in: ARV 2004, S. 244 ff.], Erw. 2.2.2). Weshalb dies im Falle einer Kündigung während (verlängerter) Probezeit anders sein soll, ist nicht ersichtlich.