Der fragliche Tatbestand erfasst jedoch in erster Linie Sondervergütungen, die an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sind, wie etwa Dienstaltersgeschenke oder Abgangsentschädigungen, die erst ab einer bestimmten Lebens- oder Dienstaltersgrenze geleistet werden. Zwar können grundsätzlich auch Lohnfortzahlungsansprüche vereitelt werden, was etwa dann angenommen wird, wenn einem Arbeitnehmenden kurz vor einer Operation oder in Erwartung einer baldigen Schwangerschaft gekündigt wird (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 7 zu Art. 336;