Widersprüchlichkeit auf Seiten der Beklagten kann aber insbesondere aus den bereits in Erw. 3.4.3.2 dargelegten Gründen auch nicht darin erkannt werden, dass die Klägerin trotz vorhergehender anderslautender Ankündigung ihrer Vorgesetzten keine Gelegenheit mehr zur Bewährung erhielt, was einer veränderten Ausgangslage in Bezug auf die Dauer ihres krankheitsbedingten Ausfalls zuzuschreiben war.