Die Klägerin war nur sehr kurz bei der Beklagten angestellt und hatte aufgrund des derzeitigen Fachkräftemangels bei Lehrpersonen trotz ihres fortgeschrittenen Alters stets gute Aussichten, nach ihrer (teilweisen) Genesung schnell wieder eine Stelle zu finden. Aufgrund dessen kann ein krasses Missverhältnis der Interessen ausgeschlossen werden. 3.4.3.4. Auch widersprüchliches Verhalten als eine Form rechtsmissbräuchlichen Handelns kann eine Kündigung missbräuchlich machen (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 4 zu Art. 336 [S. 1007]; PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., N. 30a zu Art. 336).