Weise gedemütigt worden wäre, ist nicht erkennbar. Auch die Partei- und Zeugenbefragung lieferte dafür keine Anhaltspunkte. 3.4.3.3. Der Missbrauch kann sich sodann aus einem krassen Missverhältnis der Interessen ergeben. Dieser Tatbestand kommt indessen vorwiegend bei langjährigen Arbeitsverhältnissen zum Tragen. Eine Rolle scheinen daneben auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Entlassung für die Arbeitnehmerin zu spielen (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 4 zu Art. 336 [S. 1005]; PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., N. 24 zu Art. 336).