3.4.2.2 vorne) – mit einer veränderten Ausgangslage hinsichtlich der erwarteten Rückkehr der Klägerin an den Arbeitsplatz nach ihrem krankheitsbedingten Ausfall ab 25. Oktober 2021 zu tun. Es macht schon einen Unterschied, ob eine Arbeitnehmerin bereits nach wenigen Wochen an den Arbeitsplatz zurückkehren und sich alsdann bewähren kann, oder erst nach mehreren Monaten Arbeitsunterbruch, vor allem wenn sich die Arbeitgeberin – wie hier – eine längere Vakanz aus Gründen der Unterrichtsqualität nicht leisten kann. Dass die Klägerin von der Beklagten in irgendeiner - 22 -