Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Auflage 2020, N. 25 f. zu Art. 336). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Ausweislich der Akten wurde die Klägerin von der Beklagten im Kündigungsprozess korrekt und fair behandelt, samt Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu die Ausführungen in Erw. 2.3.2 vorne). Dass der Klägerin die beim Mitarbeitergespräch vom 23. November 2021 angekündigten Bewährungszeiten schliesslich nicht eingeräumt wurden, hatte – wie erwähnt (vgl. Erw. 3.4.2.2 vorne) – mit einer veränderten Ausgangslage hinsichtlich der erwarteten Rückkehr der Klägerin an den Arbeitsplatz nach ihrem krankheitsbedingten Ausfall ab 25. Oktober 2021 zu tun.