So kann ein krass vertragswidriges Verhalten, namentlich eine schwere Persönlichkeitsverletzung im Umfeld einer Kündigung, diese trotz fehlender Kausalität als missbräuchlich erscheinen lassen, ebenso, wenn der Arbeitgeber ein falsches und verstecktes Spiel treibt. Dazu genügt jedoch bloss unanständiges, einem geordneten Geschäftsbetrieb unwürdiges Verhalten wie z.B. die Entlassung eines Arbeitnehmers ohne jedes Gespräch mit diesem noch nicht (vgl. ULLIN STREIFF/ ADRIAN VON KAENEL/ROGER RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, 7. Auflage 2012, N. 4 zu Art. 336 [S. 997]; WOLFGANG PORTMANN/ROGER RUDOLPH, in: Basler Kommentar