Kündigung ohne sachlich zureichenden Grund oder in Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (mangels Ausschöpfung milderer Massnahmen) wäre somit ohnehin nur dann zu erkennen, wenn im Kündigungszeitpunkt eine baldige Rückkehr der Klägerin an ihren Arbeitsplatz festgestanden hätte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen gewesen wäre. Dies war nach übereinstimmender Parteidarstellung gerade nicht der Fall (vgl. Protokoll, S. 4 f., 6 und 9–11). Infolgedessen ist nicht nur von einem sachlich zureichenden Kündigungsgrund, sondern auch von einer verhältnismässigen Kündigung des Anstellungsverhältnisses der Klägerin auszugehen.