Dass die Beklagte aus Rücksichtnahme auf die unverschuldete Arbeitsunfähigkeit der Klägerin und ihr fortgeschrittenes Alter (Jahrgang 1967) trotz bislang nicht vollständig überzeugender Leistung verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin einen Wiedereinstieg zu ermöglichen, hiesse die eher lockere Bindung eines Probezeitverhältnisses überzustrapazieren. Dies gilt umso mehr, als für den Fall eines längerfristigen Krankheitsausfalls der Klägerin eine Neubesetzung ihrer Stelle zur Gewährleistung eines einwandfreien und reibungslosen Unterrichts für ihre Klasse von hohem öffentlichen Interesse war und die Beklagte vor allem im Hinblick auf den Beginn des