Es stellt sich somit die Frage, ob die Beklagte in dieser (veränderten) Situation mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses länger hätte zuwarten müssen, um der Klägerin nach (teilweiser) Wiedererlangung ihrer Arbeitsfähigkeit eine effektive Chance auf Bewährung zu geben. In Anbetracht dessen, dass die Klägerin vor ihrem krankheitsbedingten Arbeitsausfall erst seit knapp drei Monaten für die Beklagte tätig war, ihre Leistung und ihr Verhalten nicht den Vorstellungen ihrer Vorgesetzten entsprachen und zudem Ungewissheit darüber herrschte, wann und in welchem Umfang sie an ihren Arbeitsplatz zurückkehren würde (vgl. Protokoll, S. 4 f., 6 und 9–11), war die Beklagte gegen Ende Dezember