Dies lag vielmehr daran, dass es am 3. Dezember 2021 und in der Folge nicht zum erwarteten Wiedereintritt der Klägerin kam, wofür die Beklagte nicht verantwortlich gemacht werden kann, und die Klägerin der Arbeit schliesslich bis zum Kündigungszeitpunkt am 30. Dezember 2021 krankheitsbedingt fernblieb. Es stellt sich somit die Frage, ob die Beklagte in dieser (veränderten) Situation mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses länger hätte zuwarten müssen, um der Klägerin nach (teilweiser) Wiedererlangung ihrer Arbeitsfähigkeit eine effektive Chance auf Bewährung zu geben.