der ersten 30 Tage (Arbeitseinsatz) keine hinreichende Verbesserung einstellen sollte. Vor diesem Hintergrund war nicht eine verspätete Mängelrüge während der Probezeit ursächlich dafür, dass die Klägerin keine Chance auf Bewährung erhielt. Dies lag vielmehr daran, dass es am 3. Dezember 2021 und in der Folge nicht zum erwarteten Wiedereintritt der Klägerin kam, wofür die Beklagte nicht verantwortlich gemacht werden kann, und die Klägerin der Arbeit schliesslich bis zum Kündigungszeitpunkt am 30. Dezember 2021 krankheitsbedingt fernblieb.