Beim Mitarbeitergespräch vom 23. November 2021 bekundeten die Schulleitung und die Schulpflegepräsidentin ihre Bereitschaft, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin (über die zufolge Arbeitsunfähigkeit verlängerte Probezeit hinaus) fortzuführen, anstatt schon damals eine Kündigung während der Probezeit auszusprechen und der Klägerin dadurch die Gelegenheit auf Bewährung abzuschneiden. Für die Bewährung räumte die Beklagte der Klägerin eine Frist von zunächst 30 Tagen ein, beginnend ab supponiertem Wiedereintritt (mit reduziertem Pensum) am 3. Dezember 2021 und unter Ankündigung einer Mahnung mit Ansetzung einer abermaligen Bewährungszeit, falls sich während