Die Aufstockung des Unterrichtspensums der Klägerin per 18. Oktober 2021 um drei Wochenlektionen von 24 auf 27 bedeutet im Übrigen nicht notwendigerweise, dass die Leistung und das Verhalten der Klägerin bis dahin ohne Fehl und Tadel gewesen wären. Diese Pensenaufstockung könnte auch bloss dem Umstand geschuldet gewesen sein, dass sich nach dem Ausscheiden der SHP-/DaZ-Lehrperson kurzfristig keine bessere Lösung erreichen liess, was die Schulleiterin an der Parteibefragung vor Verwaltungsgericht auch sinngemäss so begründete (vgl. Protokoll, S. 4).