Daran würde auch der Umstand nichts ändern, dass neben den betreffenden Defiziten, die aufgrund der oben geschilderten Kommunikation zwischen der Schulleitung und der Klägerin nicht konstruiert wirken, der Krankheitsausfall der Klägerin mit ein (wichtiger) Grund war, ihre Anstellungsverträge am 30. Dezember 2021 zu kündigen. Die Aufstockung des Unterrichtspensums der Klägerin per 18. Oktober 2021 um drei Wochenlektionen von 24 auf 27 bedeutet im Übrigen nicht notwendigerweise, dass die Leistung und das Verhalten der Klägerin bis dahin ohne Fehl und Tadel gewesen wären.