Zeit für andere Dinge hatte, sondern auch noch den Zeitraum nach dessen Entlassung per Ende September 2021, in welchem Pendenzen nicht aufforderungsgemäss aufgearbeitet wurden. Mit Rücksicht auf die herabgesetzten Anforderungen an den sachlichen Kündigungsgrund im Probezeitverhältnis genügen diese Umstände, um einen sachlichen Kündigungsgrund anzunehmen. Daran würde auch der Umstand nichts ändern, dass neben den betreffenden Defiziten, die aufgrund der oben geschilderten Kommunikation zwischen der Schulleitung und der Klägerin nicht konstruiert wirken, der Krankheitsausfall der Klägerin mit ein (wichtiger) Grund war, ihre Anstellungsverträge am 30. Dezember 2021 zu kündigen.