Demnach ist darauf abzustellen, dass bestimmte, beim Zielvereinbarungsgespräch vom 23. November 2021 erstmals förmlich gerügte Vorwürfe an die Adresse der Klägerin berechtigt waren und eine Grundlage im tatsächlichen Geschehen hatten, mithin die Qualität ihrer Schulplanung samt Berichterstattung und Elternarbeit sowie die Zusammenarbeit mit der Schulleitung verbesserungswürdig waren oder zumindest nicht den Vorstellungen der Schulleitung entsprachen. Das betrifft nicht nur jenen Zeitraum, in welchem die Klägerin mit den Zusammenarbeitsschwierigkeiten mit der SHP-/DaZ-Lehrperson absorbiert war und allenfalls zu wenig