Auch wenn keine Mängel gravierender Natur vorgelegen haben sollten, finden sich in den Akten doch einige Anhaltspunkte dafür, dass die Schulleiterin mit der Arbeit der Klägerin nicht durchwegs zufrieden war, sei es im Berufsfeld Unterricht oder Schule. So ist der eigenen Schilderung der Klägerin zur "Ist-Situation vom 9. August – 1. Oktober 2021" (Klagebeilage 10) zu entnehmen, dass sie sich schon vor dem Gespräch vom 23. November 2021 mit dem Vorwurf der Gleichgültigkeit offenbar bei der Grobplanung des Unterrichts nach den Herbstferien 2021 sowie bei der Gestaltung der Elternkontakte konfrontiert sah.